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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Anlage des Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG) (IT-Staatsvertrag)
§ 5 Errichtung und Aufgaben

(1) Die Vertragspartner errichten mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt). Sie trägt die Bezeichnung „FITKO“ (Föderale IT-Kooperation) und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Die gemeinsame Anstalt hat die Aufgabe, den IT-Planungsrat organisatorisch, fachlich und bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zu unterstützen. Das Nähere regelt der IT-Planungsrat durch einstimmigen Beschluss und trifft dabei insbesondere Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen, der Wirtschaftsführung und Leitung der gemeinsamen Anstalt und ihrer Organe (Gründungsbeschluss).
(2) Der Gründungsbeschluss soll vorsehen, dass die gemeinsame Anstalt die Aufgaben bestehender Strukturen für Projekte und Produkte des IT-Planungsrats übernimmt. Er kann eine Rechtsnachfolge vorsehen und die hierzu bestehenden Verwaltungsabkommen außer Kraft setzen.
(3) Änderungen des Gründungsbeschlusses bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats.
(4) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben soll sich die gemeinsame Anstalt Dritter bedienen.