- 1.
Ein neues System der IT-Koordinierung von Bund und Ländern soll die bisherigen Gremien “Arbeitskreis der Staatssekretäre für E-Government in Bund und Ländern” (St-Runde Deutschland-Online) sowie “Kooperationsausschuss von Bund und Ländern für automatisierte Datenverarbeitung” (KoopA ADV) sowie alle Untergremien ablösen.
- 2.
Die dauerhafte neue Struktur besteht aus einem „IT-Planungsrat“, in dem der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik, die für IT zuständigen Vertreter der Länder, Vertreter der drei kommunalen Spitzenverbände (ohne Stimmrecht) und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (ohne Stimmrecht) vertreten sind. Der IT-Planungsrat berichtet an die Konferenz der Regierungschefs von Bund und Ländern.
- 3.
Den Vorsitz übernehmen im jährlichen Wechsel Bund und Länder. Die Länder regeln die Rotation des Vorsitzes untereinander.
- 4.
Die bisherige Geschäftsstelle Deutschland-Online im Bundesministerium des Innern wird Geschäftsstelle des IT-Planungsrates. Die Finanzierung der Geschäftsstelle übernimmt zur Hälfte der Bund, zur Hälfte übernehmen sie die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel.
- 5.
Der IT-Planungsrat hat folgende Aufgaben:
- a)
Koordinierung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik,
- b)
Beschlussfassung über fachunabhängige oder fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards,
- c)
Steuerung von E-Government-Projekten, die dem IT-Planungsrat von der Konferenz der Regierungschefs von Bund und Ländern zugewiesen werden,
- d)
Planung und Weiterentwicklung des Verbindungsnetzes inklusive gemeinsamer Festlegung gemäß Ziffer A. 1 a) und Überwachung der Umsetzung der gemeinsamen Festlegungen,
- e)
Einsetzen eines Arbeitsgremiums zur Befassung mit Vergabeunterlagen (Einzelheiten unter A. 6) und grundsätzlicher Steuerung (A. 9).
- 6.
IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards
- –
werden vom IT-Planungsrat mit einfacher Mehrheit als Empfehlung für die öffentliche Verwaltung beschlossen;
- –
werden vom IT-Planungsrat mit noch auszugestaltender, qualifizierter Mehrheit beschlossen, soweit sie zum bund-länderübergreifenden Datenaustausch oder zur Vereinheitlichung des Datenaustausches der öffentlichen Verwaltung mit Bürgern und Wirtschaft erforderlich sind; sie entfalten Bindungswirkung, welche vom Bund und von den Ländern innerhalb von jeweils vom IT-Planungsrat festzusetzenden Fristen in ihren jeweiligen Verwaltungsräumen umgesetzt wird.
- 7.
Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz, soweit deren Fachplanungen betroffen sind.
- 8.
Vor der Beschlussfassung im IT-Planungsrat stimmen die Vertreter von Bund und Ländern die zu fassenden Beschlüsse innerhalb ihrer Regierung ab bzw. führen – soweit erforderlich – eine Befassung des jeweiligen Kabinetts herbei.
- 9.
Vor einer Beschlussfassung über verbindliche Standards wird grundsätzlich der Bedarf für einen solchen Beschluss sowie die IT-fachliche Qualität und Widerspruchsfreiheit des vorgesehenen Standards durch eine vom IT-Planungsrat bestimmte unabhängige Einrichtung geprüft, diese kann in ihre Prüfung Wirtschaft und Wissenschaft einbeziehen. Der IT-Planungsrat entscheidet unter Einbeziehung der Ergebnisse der Prüfung; er ist dabei nicht an die Ergebnisse der Prüfung gebunden.