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Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

GGKontrollV

Ausfertigungsdatum: 27.05.1997

Vollzitat:

"Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3104), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 200) geändert worden ist"

Stand:Neugefasst durch Bek. v. 26.10.2005 I 3104
 Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Hinweis:Änderung durch Art. 2 V v. 6.7.2026 I Nr. 200 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG des
Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die
Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße
(ABl. EG Nr. L 249 S. 35).

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.9.1997 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 50/95 (CELEX Nr: 31995L0050)
EURL 2025/1801 (CELEX Nr: 32025L1801) vgl. V v. 6.7.2026 I Nr. 200 +++)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Kontrollen von Gefahrguttransporten durch die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter zuständigen Behörden auf der Straße, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland einfahren, sowie für Kontrollen in den Unternehmen.
(2) Die §§ 2 bis 6 gelten nicht für Kontrollen von Gefahrguttransporten der Streitkräfte, die durch deutsche Behörden und die Streitkräfte gemeinsam durchgeführt werden.
(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität wendet die §§ 2 bis 6 entsprechend an.
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§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1.
"Fahrzeug": alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;
2.
"gefährliche Güter": die Güter, die in der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7) als gefährlich eingestuft sind;
3.
"Beförderung": jeden Transport, der auf den öffentlichen Straßen in Deutschland mit einem Fahrzeug erfolgt, einschließlich der in der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße erfassten Tätigkeiten des Ein- und Ausladens der Güter, und zwar unbeschadet der in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich dieser Tätigkeiten vorgesehenen Regelungen über die Verantwortlichkeiten;
4.
"Unternehmen": jede natürliche und juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt, die gefährliche Güter befördert - einschließlich des zeitweiligen Aufenthalts im Verlaufe der Beförderung -, lädt, entlädt oder befördern lässt, sowie eine solche, die gefährliche Güter im Zusammenhang mit einer Beförderungstätigkeit verpackt, sammelt oder in Empfang nimmt, sofern sie ihren Sitz im Gebiet der Gemeinschaft hat;
5.
"Kontrolle": jede Überwachung, Prüfung oder Untersuchung, die aus Sicherheitsgründen auf der Straße oder in den Unternehmen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter von den zuständigen Behörden durchgeführt wird.
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§ 3 Kontrollen auf der Straße

(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle stellt sicher, dass in ihrem Gebiet ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird, um zu überprüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden. Diese Kontrollen werden in Ausführung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 durchgeführt. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kontrolliert im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dem Güterkraftverkehrsgesetz Gefahrguttransporte auf der Straße in angemessenem Umfang.
(2) Bei der Festlegung des repräsentativen Anteils der Gefahrguttransporte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Anteil der im jeweiligen Land zugelassenen Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen am Gesamtbestand der genannten Kraftfahrzeuge in Deutschland zu berücksichtigen. Die Zahlen über Gefahrgutbeförderungen und Fahrzeugbestände werden jährlich zum 30. Juni für das vorangegangene Jahr durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach Landesrecht für die Überwachung zuständigen Behörden und das Bundesamt für Logistik und Mobilität orientieren sich bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG dienen, an der Prüfliste nach Anlage 1. Über das Ergebnis der Kontrolle händigt der Prüfer dem Fahrzeugführer eine geeignete Kontrollbescheinigung aus.
(4) Die Kontrollen nach den Absätzen 1 bis 3 sind im Stichprobenverfahren möglichst auf einem ausgedehnten Teil des Straßennetzes durchzuführen. Sie sind möglichst an Orten durchzuführen, an denen Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder - wenn die Behörde es für angebracht hält - an Ort und Stelle oder an einem von dieser Behörde bezeichneten Platz abgestellt werden können, ohne dass dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.
(5) Dem Transportgut können Proben entnommen werden, um sie von behördlichen oder von behördlich anerkannten Prüfstellen untersuchen zu lassen. Bei der Entnahme von Proben sind die besonderen Gefahren der gefährlichen Stoffe und Gegenstände in den einzelnen Klassen zu berücksichtigen.
(6) Die Kontrollen sollen eine angemessene Zeitdauer nicht überschreiten.
(7) Bei Gefahrguttransporten, bei denen ein Verstoß gegen die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere einer der in Anlage 3 genannten Verstöße, festgestellt wurden, können alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz gegen die von der Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren getroffen werden; hierzu gehören insbesondere die Verweigerung der Einfahrt in die Europäische Gemeinschaft und das Abstellen des Fahrzeugs an Ort und Stelle oder auf einem hierfür geeigneten Platz.
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§ 4 Kontrollen in den Unternehmen

(1) Die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter für die Überwachung in den Unternehmen zuständigen Behörden können, vorbeugend oder wenn bei Gefahrguttransporten auf der Straße Verstöße festgestellt wurden, die die Sicherheit des Gefahrguttransports gefährden, Kontrollen in den inländischen Unternehmen durchführen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden.
(2) Wird vor Durchführung einer Beförderung ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt, kann die zuständige Behörde die Fahrt so lange untersagen, bis die Beförderung vorschriftsmäßig durchgeführt werden kann; sie kann auch andere geeignete Maßnahmen ergreifen.
(3) § 3 Absatz 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle und das Bundesamt für Logistik und Mobilität übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für jedes Kalenderjahr, spätestens sechs Monate nach dessen Ablauf, einen nach dem Muster in der Anlage 5 erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:
1.
Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung in Deutschland, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittländern,
2.
Zahl der beanstandeten Fahrzeuge,
3.
Anzahl der festgestellten Verstöße und die Art der Verstöße,
4.
Anzahl und Art der veranlassten Sanktionen.
(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität erstellt aufgrund der Berichte nach Absatz 1 einen zusammengefassten Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3 Satz 1)
Prüfliste für Straßenkontrollen

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 200, S. 5 – 6)
1.Ort und Land der Kontrolle: 2. Datum: 3. Uhrzeit: 
Daten zu Fahrzeug/Ladung
4.Länderkennzeichen und Zulassungsnummer(n) des Fahrzeugs/der Fahrzeuge 
5.Transportunternehmen/Anschrift: 
6.Name(n) der Fahrer/Beifahrer und deren Bescheinigungsnummern1 (ADR 8.2, falls zutreffend): 
7.Anschrift und Datum der letzten Be- oder Entladung:1  
8.Anschrift und Datum der nächsten Be- oder Entladung:1  
9.UN-Nummer, Verpackungsgruppe und Menge der Gefahrgüter, bei denen Verstöße festgestellt wurden:2  
10.Befreiung anwendbar und, wenn ja, welche?3 neinja Abschnitt: 
11.UmschließungsmittelSchüttgutTankVersandstückMEMU
DokumentePrüfstatus4 VerstoßADR-Abschnitt + Beteiligte6
 Gn. m.n. z.Gefahren-
kategorie5
 
12.Beförderungspapiere (wie ADR 8.1.2.1 Buchstabe a, 5.4.1, 5.4.2)     
13.Schriftliche Weisungen (ADR 8.1.2.1 Buchstabe b, 5.4.3)     
14.Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge (ADR 8.1.2.2 Buchstabe a, 9.1.3)     
15.Schulungsbescheinigung des
Fahrers (ADR 8.1.2.2 Buchstabe b) und Ausweisdokument (ADR 1.10.1.4, 8.1.2.1 Buchstabe d)
     
Beförderung
16.Zur Beförderung zugelassene Güter (ADR 1.1.2.1)     
17.Umschließungsmittel (wie ADR 4.1 bis 4.7)     
18.Beförderungsvorschriften (wie ADR 7.1 bis 7.4)     
19.Zusammenladungsverbote und Mengenbegrenzungen (wie ADR 7.5.2, 7.5.4, 7.5.5)     
20.Handhabung und Verstauung (wie ADR 7.5.7)     
21.Kennzeichnung des Versandstücks/Tanks/Schüttguts (wie ADR Teil 6)     
22.Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken (wie ADR 3.3 bis 3.5, 4.1.4.1, 5.1, 5.2)     
23.Großzettel (Placards), organgefarbene Tafeln, Kennzeichnung von Fahrzeugen/Tanks usw. (wie ADR 3.4.13, 5.3, 5.5, 7.3, 7.5.11)     
24.Fahrzeuganforderungen (ADR Teil 9)     
Ausrüstung an Bord
25.Allgemeine und spezifische Ausrüstung (wie ADR 8.1.4, 8.1.5)     
Sonstiges
26.Bilaterale/multilaterale Vereinbarungen (wie ADR 1.5.1),
nationale Vorschriften,
Genehmigung der zuständigen Behörde (wie ADR 8.1.2.2 Buchstabe c):
     
27.Sonstige Verstöße:        
  
Ergebnis
28.
Abhilfemaßnahmen vor Ort
vor Beendigung der Fahrt
auf dem Betriebsgelände
Art der Maßnahme: Anzeige
Verwarnung
Untersagung d. Weiterfahrt
  
29.Anmerkungen7 :
 
 
 
30.Siegel gebrochen/angebracht?Gebrochen am Angebracht am 
31.Behörde/Beamter/delegierte Stelle, die/der die Kontrolle durchgeführt hat 
1
Nur auszufüllen, wenn für den Verstoß relevant.
2
Weitere Angaben unter „Anmerkungen“.
3
Bezieht sich auf alle Befreiungen oder Ausnahmen gemäß der Richtlinie 2008/68/EG.
4
Prüfstatus: G = geprüft, n. m. = Prüfung nicht möglich, n. z. = nicht zutreffend.
5
Gefahrenkategorie des festgestellten Verstoßes gemäß Anhang II.
6
Bei Feststellung von Verstößen auszufüllen. Geben Sie die Kategorie des/der möglichen verantwortlichen Beteiligten gemäß ADR 1.4 an: Abs = Absender, Befö = Beförderer, Empf = Empfänger, Verl = Verlader, Verp = Verpacker, Befü = Befüller, TB = Tankbetreiber, Entl = Entlader. Die Nennung der Kategorie des Beteiligten in der Prüfliste berührt in keiner Weise die Unschuldsvermutung.
7
Bitte geben Sie hier die UN-Nummer(n), Verpackungsgruppe, Menge der beförderten gefährlichen Güter, sofern Verstöße festgestellt wurden, Verstöße des Fahrpersonals, Abhilfemaßnahmen und sonstige Bemerkungen an.
(weggefallen)
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Anlage 3 (zu § 3 Absatz 7)
Verstöße

(BGBl. 2026 I Nr. 200, S. 7 – 9)
Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die folgende, nicht abschließende Liste mit drei Gefahrenkategorien eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist, wobei Kategorie I für die höchste Gefahr steht.
Die angemessene Gefahrenkategorie wird unter Berücksichtigung der besonderen Umstände eines Verstoßes festgelegt und liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde bzw. des Vollstreckungsbeamten, was bedeutet, dass ein Verstoß in eine höhere oder niedrigere Gefahrenkategorie eingestuft werden kann.
In der Liste nicht aufgeführte Verstöße werden entsprechend den Beschreibungen der Gefahrenkategorien eingestuft.
Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anlage 5 dieser Verordnung) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie angewandt.
A.
Gefahrenkategorie I
Diese Kategorie betrifft Verstöße gegen ADR-Vorschriften, bei denen ein hohes Sterberisiko bzw. die Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt besteht. Werden solche Verstöße bei Straßenkontrollen festgestellt, müssen diese in der Regel zu unverzüglichen und geeigneten Abhilfemaßnahmen führen, beispielsweise zur Stilllegung des Fahrzeugs. Sollten solche Verstöße bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellt werden, sind in der Regel andere geeignete Maßnahmen zu treffen.
Diese Kategorie erfasst folgende Mängel:
1.
Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist,
2.
Beförderung gefährlicher Güter mit verbotenen oder nicht zugelassenen Umschließungsmitteln, von der eine solche Gefahr für Menschenleben oder Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird,
3.
Beförderung gefährlicher Güter ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug, von der eine solche Gefahr für Menschenleben oder Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird,
4.
Austreten gefährlicher Güter,
5.
Beförderung in einer verbotenen Beförderungsart oder einem ungeeigneten Beförderungsmittel,
6.
Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht dafür ungeeigneten Fahrzeug oder Container,
7.
Beförderung in einem Fahrzeug ohne angemessene Zulassungsbescheinigung,
8.
Betrieb eines Fahrzeugs, das nicht mehr den Zulassungsbestimmungen entspricht und eine unmittelbare Gefahr darstellt; ansonsten Einstufung in Gefahrenkategorie II,
9.
Verwendung nicht zugelassener Versandstücke, Tanks, Container oder Fahrzeuge,
10.
Verwendung von Verpackungen, die nicht den geltenden Verpackungsanweisungen entsprechen, Verwendung von Tanks, Fahrzeugen und Containern, die nicht den geltenden Vorschriften entsprechen,
11.
Nichteinhaltung der besonderen Vorschriften für die Zusammenladung,
12.
Nichteinhaltung der Vorschriften für die Sicherung und Verstauung der Ladung,
13.
Nichteinhaltung der Vorschriften für Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel,
14.
Nichteinhaltung der Vorschriften für die Zusammenladung von Versandstücken,
15.
Nichteinhaltung der Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit zugelassenen Mengen, einschließlich des zulässigen Füllungsgrads bzw. Füllfaktors von Tanks oder Versandstücken,
16.
Beförderung gefährlicher Güter ohne die erforderlichen Dokumente an Bord oder in einem ungeeigneten elektronischen Format, sofern zulässig,
17.
Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken, die nicht mit der erforderlichen Kennzeichnung oder Bezettelung versehen sind,
18.
Beförderung gefährlicher Güter ohne Anbringung von Großzetteln (Placards) oder Kennzeichen (einschließlich orangefarbener Tafeln) am Fahrzeug,
19.
unvollständige oder falsche Angaben zu dem beförderten gefährlichen Gut, die die Feststellung eines in der Gefahrenkategorie I genannten Verstoßes ermöglichen (z. B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe),
20.
Fahrzeugführer ist nicht im Besitz einer Schulungsbescheinigung nach Kapitel 8.2 ADR,
21.
Verwendung von Feuer oder offenem Licht,
22.
Nichtbeachtung des Rauchverbots,
23.
Nichtbenennung eines Sicherheitsberaters (Gefahrgutbeauftragter) für jedes Unternehmen, sofern erforderlich,
24.
Nichteinhaltung der Vorschriften für die Sicherung gemäß Kapitel 1.10 ADR, sofern erforderlich.
B.
Gefahrenkategorie II
Diese Kategorie betrifft Verstöße gegen ADR-Vorschriften, bei denen die Gefahr einer Verletzung oder einer Schädigung der Umwelt besteht. Werden solche Verstöße bei Straßenkontrollen festgestellt, müssen diese in der Regel zu geeigneten Abhilfemaßnahmen führen, z. B. wenn möglich die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung. Sollten diese Verstöße bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellt werden, sind in der Regel andere geeignete Maßnahmen zu treffen.
Diese Kategorie erfasst folgende Mängel:
1.
Betrieb einer Beförderungseinheit, die aus mehr als einem Anhänger oder Sattelanhänger besteht,
2.
Betrieb eines Fahrzeugs, das nicht mehr den Zulassungsbestimmungen entspricht, jedoch keine unmittelbare Gefahr darstellt,
3.
an Bord der Beförderungseinheit fehlen die geforderten funktionsfähigen Feuerlöschgeräte oder die Feuerlöschausrüstung entspricht nicht den besonderen Vorschriften,
4.
die gemäß ADR oder den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausrüstung befindet sich nicht an Bord der Beförderungseinheit,
5.
Nichteinhaltung der Inspektions- und Prüffristen oder Verwendungsdauer von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, Tanks, Fahrzeugen oder Containern,
6.
Beförderung von Versandstücken mit beschädigten Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Großverpackungen oder Beförderung beschädigter, leerer ungereinigter Verpackungen,
7.
Beförderung verpackter gefährlicher Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Fahrzeug oder Container,
8.
Tanks, Fahrzeuge, Container oder Versandstücke, einschließlich leerer und ungereinigter Tanks, Fahrzeuge, Container oder Versandstücke, wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen,
9.
Tanks, Fahrzeuge, Container oder Versandstücke mit falschen Bezettelungen, Kennzeichen (einschließlich orangefarbener Tafeln) oder Großzetteln,
10.
schriftliche Weisungen gemäß ADR werden nicht mitgeführt,
11.
Fahrzeug wurde nicht ordnungsgemäß überwacht oder abgestellt,
12.
Beförderung von anderen Personen als der Fahrzeugbesatzung in Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden,
13.
Nichteinhaltung der Vorschriften in Abschnitt 7.5.10 ADR über Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung bei der Befüllung oder Entleerung,
14.
Nichteinhaltung der Vorschriften über die Ankunft an Be- und Entladestellen,
15.
Nichteinhaltung der Vorschriften über die Rolle des Gefahrgutbeauftragten, die Verpflichtungen und Bescheinigungen für jedes Unternehmen, sofern erforderlich,
16.
Nichteinhaltung der Vorschriften über die Mindestaufbewahrungsfrist für das Beförderungspapier für Gefahrguttransporte und zusätzliche Informationen und Dokumente gemäß ADR,
17.
Nichteinhaltung der Vorschriften über die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,
18.
den zuständigen Behörden wurden die erforderlichen Unterlagen oder Berichte nicht vorgelegt.
C.
Gefahrenkategorie III
Diese Kategorie betrifft Verstöße gegen ADR-Vorschriften, bei denen eine geringe Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt besteht und geeignete Abhilfemaßnahmen nicht an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können. Sollten diese Verstöße bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellt werden, sind in der Regel andere geeignete Maßnahmen zu treffen.
Diese Kategorie erfasst folgende Mängel:
1.
Nichteinhaltung der Vorschriften über die Größe von Großzetteln (Placards), Gefahrzetteln oder anderer Kennzeichen oder über die Größe von Buchstaben, Zahlen oder Symbolen auf den Großzetteln, Gefahrzetteln oder anderer Kennzeichen,
2.
aus den Beförderungspapieren gehen keine weiteren Angaben als die der Gefahrenkategorie I Nr. 19 hervor,
3.
die Schulungsbescheinigung wurde nicht an Bord des Fahrzeugs mitgeführt, es gibt jedoch Belege dafür, dass der Fahrzeugführer über eine solche verfügt,
4.
nicht jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung führt ein Ausweisdokument mit Lichtbild mit,
5.
nicht ordnungsgemäß angebrachte Großzettel (Placards) oder Kennzeichen (einschließlich orangefarbener Tafeln),
6.
den zuständigen Behörden wurden die erforderlichen Unterlagen oder Berichte zu spät vorgelegt.
(weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1)
Muster des Formulars für den Bericht an das BMVBW über Verstöße und Maßnahmen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, S. 3110

Bundesland:Jahr:
Auf der Straße durchgeführte Kontrollen
 Ort der Zulassung des Fahrzeugs 1)Insgesamt
 InlandAndere EU-MitgliedstaatenDritt-Länder
1.1Anzahl der auf der Grundlage des Inhalts der Ladung (und ADR) kontrollierten Beförderungseinheiten    
1.2Anzahl der nicht mit dem ADR konformen Beförderungseinheiten    
1.3Untersagung der Weiterfahrt/stillgelegte Beförderungseinheiten    
2.Anzahl der festgestellten Verstöße nach Gefahrenkategorie 2)2.1Gefahrenkategorie    
2.2Gefahrenkategorie II    
2.3Gefahrenkategorie III    
3.Art und Anzahl der veranlassten Maßnahmen3.1Verwarnungsgeld    
3.2Anzeigen für Bußgeldverfahren    
3.3Sonstige    

-----
1)
Im Sinne dieser Anlage bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug.
2)
Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 angegeben) angewandt.