- 1.
Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist,
- 2.
Beförderung gefährlicher Güter mit verbotenen oder nicht zugelassenen Umschließungsmitteln, von der eine solche Gefahr für Menschenleben oder Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird,
- 3.
Beförderung gefährlicher Güter ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug, von der eine solche Gefahr für Menschenleben oder Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird,
- 4.
Austreten gefährlicher Güter,
- 5.
Beförderung in einer verbotenen Beförderungsart oder einem ungeeigneten Beförderungsmittel,
- 6.
Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht dafür ungeeigneten Fahrzeug oder Container,
- 7.
Beförderung in einem Fahrzeug ohne angemessene Zulassungsbescheinigung,
- 8.
Betrieb eines Fahrzeugs, das nicht mehr den Zulassungsbestimmungen entspricht und eine unmittelbare Gefahr darstellt; ansonsten Einstufung in Gefahrenkategorie II,
- 9.
Verwendung nicht zugelassener Versandstücke, Tanks, Container oder Fahrzeuge,
- 10.
Verwendung von Verpackungen, die nicht den geltenden Verpackungsanweisungen entsprechen, Verwendung von Tanks, Fahrzeugen und Containern, die nicht den geltenden Vorschriften entsprechen,
- 11.
Nichteinhaltung der besonderen Vorschriften für die Zusammenladung,
- 12.
Nichteinhaltung der Vorschriften für die Sicherung und Verstauung der Ladung,
- 13.
Nichteinhaltung der Vorschriften für Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel,
- 14.
Nichteinhaltung der Vorschriften für die Zusammenladung von Versandstücken,
- 15.
Nichteinhaltung der Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit zugelassenen Mengen, einschließlich des zulässigen Füllungsgrads bzw. Füllfaktors von Tanks oder Versandstücken,
- 16.
Beförderung gefährlicher Güter ohne die erforderlichen Dokumente an Bord oder in einem ungeeigneten elektronischen Format, sofern zulässig,
- 17.
Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken, die nicht mit der erforderlichen Kennzeichnung oder Bezettelung versehen sind,
- 18.
Beförderung gefährlicher Güter ohne Anbringung von Großzetteln (Placards) oder Kennzeichen (einschließlich orangefarbener Tafeln) am Fahrzeug,
- 19.
unvollständige oder falsche Angaben zu dem beförderten gefährlichen Gut, die die Feststellung eines in der Gefahrenkategorie I genannten Verstoßes ermöglichen (z. B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe),
- 20.
Fahrzeugführer ist nicht im Besitz einer Schulungsbescheinigung nach Kapitel 8.2 ADR,
- 21.
Verwendung von Feuer oder offenem Licht,
- 22.
Nichtbeachtung des Rauchverbots,
- 23.
Nichtbenennung eines Sicherheitsberaters (Gefahrgutbeauftragter) für jedes Unternehmen, sofern erforderlich,
- 24.
Nichteinhaltung der Vorschriften für die Sicherung gemäß Kapitel 1.10 ADR, sofern erforderlich.