darf unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Güterbeförderungseinheiten nur auf ein Seeschiff laden, wenn sie keine offensichtlichen Mängel oder Beschädigungen, die den sicheren Einschluss der gefährlichen Güter beeinträchtigen können, und keine äußerlich erkennbaren Undichtigkeiten und äußeren Anhaftungen von Gefahrgut aufweisen;