Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien * (Gestalter-immersive-Medien-Ausbildungsverordnung - GiMedAusbV)
§ 14 Prüfungsbereiche

Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Immersive Medien produzieren“,
2.
„Immersive Medien konzipieren und gestalten“,
3.
„Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.