Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien * (Gestalter-immersive-Medien-Ausbildungsverordnung - GiMedAusbV) § 9Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen“ und