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Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

GKrimDVDV

Ausfertigungsdatum: 09.12.2020

Vollzitat:

"Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2883), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 177) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.7.2023 I Nr. 177
Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.4.2020 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 9.12.2020 I 2883 vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlassen. Sie ist gem Art. 3 Abs. 1 dieser V am 1.4.2020 in Kraft getreten. § 28 tritt gem. Art. 3 Abs. 2 dieser V am 17.12.2020 in Kraft.
Teil 1
 
Allgemeines
 
§   1Vorbereitungsdienste
§   1aAllgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
§   2Dienstbehörde
§   3Dienstaufsicht
§   4Erholungsurlaub
§   5Bewertung von Prüfungsleistungen
 
Teil 2
 
Studium
 
Abschnitt 1
 
Auswahlverfahren für das Studium
 
§   6Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
§   6aTeile des Auswahlverfahrens
§   6bFestlegungen der Dienstbehörde
§   6cSchriftlicher Teil
§   6dZulassung zum mündlichen Teil
§   6eMündlicher Teil
§   6fZulassung zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit
§   6gPrüfung der körperlichen Tauglichkeit
§   6hGesamtergebnis und Wiederholungsmöglichkeit
§   6iTäuschung
§   7Auswahlkommission
§   8Einstellung
 
Abschnitt 2
 
Studienordnung
 
Unterabschnitt 1
 
Allgemeines
 
§   9Ziel des Studiums
§  10Dauer des Studiums
§  11Gliederung des Studiums und Teilnahmepflicht
 
Unterabschnitt 2
 
Module
 
§  12Inhalt der Module
§  13Durchführungsort
§  14Gestaltung und Organisation der Module der praxisintegrierenden Studien
§  15Ausbildungsplan für die Module der praxisintegrierenden Studien
§  16Ausbildungsverantwortliche für die Module der praxisintegrierenden Studien
 
Unterabschnitt 3
 
Modulbegleitende Veranstaltungen
 
§ 17Durchführung und Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen
§ 18Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen
§ 18aPrüfung im Polizeitraining
§ 18bWiederholung von Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen
 
Abschnitt 3
 
Laufbahnprüfung
 
Unterabschnitt 1
 
Allgemeines und Organisatorisches
 
§  19Zweck der Laufbahnprüfung
§  20Bestandteile der Laufbahnprüfung
§  21Prüfungsamt der Laufbahnprüfung
 
Unterabschnitt 2
 
Modulprüfungen
 
§  22Module mit Modulprüfungen
§  23Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten
§  24Zwischenprüfung und Bescheinigung über die Zwischenprüfung
§  25Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studien
§  26Prüfende für die Modulprüfungen
§  27Bestehen einer Modulprüfung
§  28Wiederholung von Modulprüfungen
 
Unterabschnitt 3
 
Bachelorarbeit
 
§  29Bestandteile der Bachelorarbeit
§  30Zweck der Thesis
§  31Thema der Thesis
§  32Bearbeitungszeit und Abgabetermin für die Thesis
§  33Prüfende für die Thesis und Bewertung der Thesis
§  34Betreuung bei Anfertigung der Thesis und Durchführungsort
§  35Freistellung vom Dienst
§  36Vorgaben für die Form der Thesis
§  37Abgabe der Thesis
§  38Bestehen der Thesis
§  39Wiederholung der Thesis
§  40Zulassung zur Verteidigung
§  41Termin für die Verteidigung
§  42Prüfungskommission
§  43Durchführung und Bestandteile der Verteidigung
§  44Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Verteidigung
§  45Protokoll über die Verteidigung
§  46Bewertung der Verteidigung
§  47Bestehen der Verteidigung
§  48Wiederholung der Verteidigung
§  49Rangpunktzahl und Note der Bachelorarbeit
 
Unterabschnitt 4
 
Weitere Prüfungsbestimmungen
 
§  50Bestehen der Laufbahnprüfung
§  51Akademischer Grad
§  52Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Gesamtnote
§  53Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen
§  54Abschlusszeugnis und Diploma Supplement
§  55Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
§  56Prüfungsakten und Einsichtnahme
 
Abschnitt 4
 
Anerkennung anderer
Studien- und Prüfungsleistungen
 
§  57Voraussetzungen für die Anerkennung
 
Teil 3
 
Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung
für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“
 
Abschnitt 1
 
Auswahlverfahren für
die kriminalpolizeifachliche
Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich
„Cyberkriminalität“
 
§  58Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
§  58aAusgestaltung des Auswahlverfahrens
§  59Einstellung
 
Abschnitt 2
 
Inhalt der
kriminalpolizeifachlichen
Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich
„Cyberkriminalität“
 
§  60Ziel der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und Dauer
§  61Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst
§  62Gliederung der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung
§  63Verteilung und Inhalt der Module
§  64Durchführungsort
§  65Dienstliche Beurteilung für das Modul 4
§  66Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen
§  67Prüfung im Polizeitraining
§  67aWiederholung der Prüfung im Polizeitraining
 
Abschnitt 3
 
Modulprüfungen
 
§  68Prüfungsamt
§  69Module mit Modulprüfungen
§  70Zeitpunkt der Modulprüfung
§  71Klausur
§  72Kennzeichnung der Klausuren
§  73Prüfende für die Klausuren
§  74Bestehen einer Modulprüfung
§  75Wiederholung von Modulprüfungen
 
Abschnitt 4
 
Mündliche Abschlussprüfung
 
§  76Prüfungsamt
§  77Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
§  78Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung
§  79Prüfungskommission
§  80Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung
§  81Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung
§  82Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
§  83Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung
§  84Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
§  85Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung
 
Abschnitt 5
 
Abschluss der
kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung
 
§  86Erfolgreiche Teilnahme an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung
§  87Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und Gesamtnote
§  88Abschlusszeugnis
§  89Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen
§  90Prüfungsakten und Einsichtnahme
 
Teil 4
 
Qualifizierungsmaßnahme
„Ausbildungsverkürzung“
 
Abschnitt 1
 
Auswahlverfahren
für die Qualifizierungsmaßnahme
„Ausbildungsverkürzung“
 
§  91Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
§  92Ausgestaltung des Auswahlverfahrens
§  93Einstellung
 
Abschnitt 2
 
Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme
„Ausbildungsverkürzung“
 
§  94Ziel der Qualifizierungsmaßnahme
§  95Dauer der Qualifizierungsmaßnahme
§  96Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst
§  97Gliederung der Qualifizierungsmaßnahme
§  98Verteilung und Inhalt der Module
§  99Durchführungsort
§ 100Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen
§ 101Prüfung im Polizeitraining
§ 101aWiederholung der Prüfung im Polizeitraining
§ 101bDienstliche Beurteilung
 
Abschnitt 3
 
Modulprüfungen
 
§ 102Prüfungsamt
§ 103Module mit Modulprüfungen
§ 104Zeitpunkt der Modulprüfungen
§ 105Klausur
§ 106Kennzeichnung der Klausuren
§ 107Prüfende für die Klausuren
§ 108Bestehen einer Modulprüfung
§ 109Wiederholung von Modulprüfungen
 
Abschnitt 4
 
Mündliche Abschlussprüfung
 
§ 110Prüfungsamt
§ 111Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 112Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung
§ 113Prüfungskommission
§ 114Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung
§ 115Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung
§ 116Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 117Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung
§ 118Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
§ 119Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung
 
Abschnitt 5
 
Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
 
§ 120Erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme
§ 121Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und Gesamtnote
§ 122Abschlusszeugnis
§ 123Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen
§ 124Prüfungsakten und Einsichtnahme
 
Teil 5
 
Verhinderung und
Ordnungsverstöße bei Prüfungen
 
§ 125Verhinderung bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
§ 126Ordnungsverstöße bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
 
Teil 6
 
Schlussvorschriften
 
§ 127
Übergangsvorschrift
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vorbereitungsdienste

Vorbereitungsdienste für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes sind
1.
das Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“,
2.
die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ für den „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ oder
3.
die verkürzte Qualifizierung für den „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, werden die Vorbereitungsdienste an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) durchgeführt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Dienstbehörde

(1) Die Studierenden sind Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamts.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ sind während der Dauer der Qualifizierungsmaßnahme Arbeitnehmer. Falls sie bei der Bewerbung Beamtinnen oder Beamte des Bundeskriminalamts waren, besteht das Beamtenverhältnis während der Qualifizierungsmaßnahme im Bereich „Cyberkriminalität“ fort.
(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ sind Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamts.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Dienstaufsicht

(1) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
1.
während der Ausbildung an der Hochschule (§ 13 Absatz 1) und
2.
während der Ausbildung bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei und beim Bundeskriminalamt (§ 13 Absatz 2).
Während der praxisintegrierenden Studienzeiten bei einer Kriminalpolizeidienststelle eines Landes unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der Leitung dieser Dienststelle.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
1.
während der Ausbildung an der Hochschule (§ 64 Absatz 1) und
2.
während der Ausbildung beim Bundeskriminalamt (§ 64 Absatz 2).
(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
1.
während der Ausbildung an der Hochschule (§ 99 Absatz 1) und
2.
während der Ausbildung bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder und beim Bundeskriminalamt (§ 99 Absatz 2).
Während der Fachpraxis außerhalb des Bundeskriminalamts unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der Leitungen der Kriminalpolizeidienststellen der Länder.
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§ 4 Erholungsurlaub

Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden von der Hochschule bestimmt.
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§ 5 Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die in den Prüfungen des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen werden wie folgt bewertet:
 Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl
an der erreichbaren
Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
 1234
 193,70 bis 100,0015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
 287,50 bis  93,6914
 383,40 bis  87,4913guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
 479,20 bis  83,3912
 575,00 bis  79,1911
 670,90 bis  74,9910befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
 766,70 bis  70,89 9
 862,50 bis  66,69 8
 958,40 bis  62,49 7ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
1054,20 bis  58,39 6
1150,00 bis  54,19 5
1241,70 bis  49,99 4mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
1333,40 bis  41,69 3
1425,00 bis  33,39 2
1512,50 bis  24,99 1ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
16 0,00 bis  12,49 0
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet, so wird zunächst der Durchschnitt aus den erreichten Punkten berechnet. Dem berechneten Durchschnitt wird dann die entsprechende Bewertung in Rangpunkten zugeordnet.
(4) Werden die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.
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§ 6 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren

(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für das Studium geeignet sind. Insbesondere wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen, die kognitiven und sozialen Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind, verfügen.
(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine elektronische Mitteilung über die Nichtzulassung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
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§ 6a Teile des Auswahlverfahrens

Das Auswahlverfahren besteht aus den folgenden Teilen:
1.
einem schriftlichen Teil,
2.
einem mündlichen Teil und
3.
der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6b Festlegungen der Dienstbehörde

(1) Die Dienstbehörde legt fest:
1.
den Ablauf des Auswahlverfahrens,
2.
die zu bearbeitenden Aufgaben und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,
3.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
4.
die Mindestpunktzahl, die erforderlich ist
a)
für das Bestehen des schriftlichen Teils,
b)
für das Bestehen des mündlichen Teils und
c)
für das Bestehen der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit.
Das Auswahlverfahren beginnt mit dem schriftlichen Teil. Die Reihenfolge des mündlichen Teils oder der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit ist variabel.
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens.
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§ 6c Schriftlicher Teil

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und die Fähigkeit, einen Text sicher zu erfassen, geprüft.
(2) Der schriftliche Teil ist ein Leistungstest. Er kann um höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
(3) Weitere Auswahlinstrumente können sein:
1.
ein weiterer Leistungstest,
2.
ein Persönlichkeitstest oder
3.
Simulationsaufgaben.
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§ 6d Zulassung zum mündlichen Teil

(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat. Findet der mündliche Teil nach der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit statt, so wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil und die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit jeweils bestanden hat.
(2) Für die Person, die nicht zum mündlichen Teil zugelassen wird, ist das Auswahlverfahren beendet. Die Nichtzulassung ist ihr elektronisch mitzuteilen und zu begründen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6e Mündlicher Teil

(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient insbesondere der Feststellung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der sozialen Kompetenz und des Kommunikationsverhaltens.
(2) Der mündliche Teil ist ein strukturiertes oder ein halbstrukturiertes Interview. Es kann um weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
(3) Weitere Auswahlinstrumente können sein:
1.
ein psychodiagnostischer Test,
2.
Simulationsaufgaben,
3.
eine Gruppendiskussion sowie
4.
eine Präsentation oder ein Referat.
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§ 6f Zulassung zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit

(1) Zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit wird zugelassen, wer den mündlichen Teil bestanden hat. Findet die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit vor dem mündlichen Teil statt, so wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.
(2) Für die Person, die nicht zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird, ist das Auswahlverfahren beendet. Die Nichtzulassung ist ihr elektronisch mitzuteilen und zu begründen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6g Prüfung der körperlichen Tauglichkeit

(1) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit besteht aus
1.
einem sportlichen Leistungstest und
2.
der ärztlichen Untersuchung auf Polizeidiensttauglichkeit.
(2) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit hat bestanden,
1.
wer die Mindestpunktzahl, die für den sportlichen Leistungstest erforderlich ist, erreicht hat und
2.
bei wem durch die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 die Polizeidiensttauglichkeit festgestellt worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6h Gesamtergebnis und Wiederholungsmöglichkeit

(1) Für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der alle drei Teile des Auswahlverfahrens bestanden hat, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. Das Gesamtergebnis ist die Summe der Ergebnisse der drei Teile des Auswahlverfahrens.
(2) Wer einen Teil des Auswahlverfahrens nicht bestanden hat, kann ein weiteres Mal an einem Auswahlverfahren nach § 6 teilnehmen. Bei der Wiederholung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.
(3) Den Bewerberinnen und Bewerbern wird elektronisch mitgeteilt, ob ihre Teilnahme am Auswahlverfahren erfolgreich war und ob sie aufgrund der erfolgreichen Teilnahme eingestellt werden. Kann keine Einstellung erfolgen, ist die Mitteilung zu begründen. Die Bewerbungsunterlagen sind der Bewerberin oder dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn sie oder er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
(2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7 Auswahlkommission

(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundeskriminalamt eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt das Bundeskriminalamt sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Sie besteht aus mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes. Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren Kriminaldienst besitzen.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl an Ersatzmitgliedern werden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit. Sie kann vom Bundeskriminalamt widerrufen werden.
(4) Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs Kriminalpolizei der Hochschule ist berechtigt, am Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen.
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) Die Auswahlkommission bestimmt vor Beginn des Auswahlverfahrens eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Auswahlkommission.
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
2.
die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt und
3.
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden.
(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
1.
über Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Ziel des Studiums

Das Studium hat insbesondere zum Ziel,
1.
den Studierenden die wissenschaftlichen Methoden und akademischen Standards sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind,
2.
die Studierenden zu verantwortlichem polizeilichen Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen,
3.
die Studierenden zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum zu befähigen und
4.
die Studierenden zu befähigen, dass sie ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes gerecht zu werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10 Dauer des Studiums

(1) Das Studium dauert nach § 13 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Regel sechs Semester.
(2) Das Studium ist so zu konzipieren, dass die Studierenden je Semester 30 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erwerben können.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11 Gliederung des Studiums und Teilnahmepflicht

(1) Das Studium gliedert sich in
1.
Module,
2.
modulbegleitende Veranstaltungen und
3.
die Bachelorarbeit.
(2) Das Studium ist in sechs Studienabschnitte unterteilt. Die Module und die Bachelorarbeit verteilen sich wie folgt auf die Studienabschnitte und die Semester:
 SemesterStudienabschnittModul oder
Bachelorarbeit
Inhalt
 1234
11. SemesterFachstudien IModul 1Verfassungs-, europa- und völkerrechtliche Grundlagen sowie Recht des öffentlichen Dienstes
2Modul 2Rechtliche Grundlagen für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben
3Modul 3Sozial-, polizei- und kriminalwissenschaftliche sowie psychologische Grundlagen
4Modul 4Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns
52. SemesterFachstudien IIModul 5Kriminalität und Strafbarkeit – Basis
6Modul 6Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei – Basis
73. SemesterPraxisintegrierende
Studien I
Modul 7Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der Praxis – Basis
84. SemesterFachstudien IIIModul 8Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kontext – Bundeskriminalamt
9Modul 9Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen – Bundeskriminalamt
10Modul 10Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität – Bundeskriminalamt
11Modul 11Politisch motivierte Kriminalität – Bundeskriminalamt
125. SemesterPraxisintegrierende
Studien II
Modul 12Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der Praxis – Bundeskriminalamt
136. SemesterFachstudien IVBachelorarbeitErstellung der Thesis
14Modul 13Wahlpflichtbereich: Vertiefung zu Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts und den Phänomenen im Bereich Kriminalität sowie zu aktuellen polizeirelevanten Themen
(3) Der Studienverlauf richtet sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ in der Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt. Das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.
(4) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. In den Zeitraum der Anfertigung der Bachelorarbeit dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden.
(5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Studiums ist verpflichtend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12 Verteilung und Inhalt der Module

(1) Die Einzelheiten der Inhalte und des Verlaufs der Module werden von der Hochschule im Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ nach § 11 Absatz 3 festgelegt.
(2) Die Module sind interdisziplinär auszurichten.
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§ 13 Durchführungsort

(1) Die Module der Fachstudien I werden als Grundlagenstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule in Brühl durchgeführt. Die Module der Fachstudien II, III und IV werden am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.
(2) Das Modul der praxisintegrierenden Studien I wird bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. Das Modul der praxisintegrierenden Studien II wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
(3) Bis zum 31. Dezember 2024 können für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14 Gestaltung und Organisation der Module der praxisintegrierenden Studien

Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der Module der praxisintegrierenden Studien I und II.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15 Ausbildungsplan für die Module der praxisintegrierenden Studien

Für die Module der praxisintegrierenden Studien I und II erstellt die Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan und gibt ihn der oder dem Studierenden bekannt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16 Ausbildungsverantwortliche für die Module der praxisintegrierenden Studien

(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule
1.
eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen für die Module der praxisintegrierenden Studien I und II und
2.
eine Beamtin oder einen Beamten zur Vertretung.
(2) Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Module der praxisintegrierenden Studien I und II verantwortlich. Während der praxisintegrierenden Studienzeiten beraten sie die Studierenden und die Ausbildenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17 Durchführung und Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen

(1) Zusätzlich zu den Modulen werden in den Fachstudien modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.
(2) Die modulbegleitenden Veranstaltungen dienen dazu, Inhalte, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die Laufbahnbefähigung relevant sind. Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ nach § 11 Absatz 3.
(3) Modulbegleitende Veranstaltungen sind
1.
Polizeitraining,
2.
Berufsethik und
3.
polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18 Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen

(1) Im Polizeitraining ist eine Prüfung vorgeschrieben. Die Prüfung muss vor den praxisintegrierenden Studien I durchgeführt werden.
(2) In Berufsethik und in polizeispezifischer Fremdsprachenausbildung kann je eine Prüfung vorgesehen werden.
(3) Findet die Prüfung in den Fachstudien I statt, so ist für die Organisation und Durchführung das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule zuständig. Findet die Prüfung in den Fachstudien II statt, so ist für die Organisation und Durchführung das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.
(4) Jede Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen wird lediglich mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
(5) Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme an den modulbegleitenden Veranstaltungen und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.
(6) Nur wer jede Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen bestanden hat, darf an den praxisintegrierenden Studien I teilnehmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18a Prüfung im Polizeitraining

(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.
(2) Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. Zu prüfen ist
1.
im ersten Teil
a)
die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und
b)
die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und
2.
im zweiten Teil
a)
die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und
b)
die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18b Wiederholung von Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen

(1) Wer eine Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen nicht bestanden hat, kann sie jeweils einmal wiederholen.
(2) Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.
(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ beendet.
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§ 19 Zweck der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der oder des Studierenden für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes festzustellen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20 Bestandteile der Laufbahnprüfung

(1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus
1.
den Modulprüfungen und
2.
der Bachelorarbeit.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21 Prüfungsamt der Laufbahnprüfung

(1) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 ist das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule zuständig.
(2) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen in den Modulen 5 bis 13 ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.
(3) Für die Organisation und Durchführung der Bachelorarbeit ist ebenfalls das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.
(4) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen.
(5) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
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§ 22 Module mit Modulprüfungen

(1) In jedem der Module 1 bis 13 hat die oder der Studierende eine Modulprüfung abzulegen.
(2) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Bachelorarbeit abgeschlossen sein.
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§ 23 Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten

(1) In den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 besteht die Modulprüfung mindestens aus einem schriftlichen Teil. Der schriftliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form
1.
einer Klausur,
2.
einer Hausarbeit,
3.
eines Lehrveranstaltungsprotokolls.
Der schriftliche Teil kann durch einen mündlichen Teil ergänzt werden. Der mündliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form
1.
einer Präsentation oder
2.
eines Kurzvortrags.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024
1.
können Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und
2.
kann für die Durchführung von Präsentationen und Kurzvorträgen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen.
(3) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.
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§ 24 Zwischenprüfung und Bescheinigung über die Zwischenprüfung

(1) Die Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 entsprechen der Zwischenprüfung des gemeinsamen fachbereichsübergreifenden Grundstudiums der Hochschule.
(2) Über die Zwischenprüfung erstellt das Prüfungsamt am Zentralbereich der Hochschule der oder dem Studierenden eine gesonderte Bescheinigung. In der gesonderten Bescheinigung sind die Rangpunkte anzugeben, die die oder der Studierende in den Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 erreicht hat.
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§ 25 Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studien

(1) Im Modul 7 ist die Modulprüfung mindestens die dienstliche Bewertung. Darüber hinaus können weitere Formen festgelegt werden, insbesondere die Form eines Praktikumsberichts.
(2) Im Modul 12 ist die Modulprüfung die dienstliche Bewertung.
(3) Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildenden erstellt. Dabei sind die Ausbildungsverantwortlichen zu beteiligen. Die dienstliche Bewertung enthält neben den Rangpunkten die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der oder des Studierenden. Sie ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.
(4) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.
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§ 26 Prüfende für die Modulprüfungen

(1) Für die Bewertung der in den Modulprüfungen erbrachten Leistungen bestellt das zuständige Prüfungsamt Prüfende.
(2) Für die Prüfungen in den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 wird folgende Zahl an Prüfenden bestellt:
1.
für den schriftlichen Teil jeweils eine Prüfende oder ein Prüfender und
2.
für den mündlichen Teil jeweils zwei Prüfende.
(3) Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. Für die Modulprüfungen in den Modulen 7 und 12 sind die Ausbildenden und die Ausbildungsverantwortlichen die Prüfenden.
(4) Werden zwei Prüfende bestellt, so bewerten sie unabhängig voneinander.
(5) Die Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
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§ 27 Bestehen einer Modulprüfung

Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
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§ 28 Wiederholung von Modulprüfungen

(1) Wer eine Modulprüfung in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 oder im Modul 13 nicht bestanden hat, kann sie zunächst einmal wiederholen. Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist eine zweite Wiederholung nur möglich
1.
in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 und
2.
im Modul 13.
(2) Die in der Wiederholung erbrachte Leistung ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Sie werden vom zuständigen Prüfungsamt bestellt.
(3) Wer die Modulprüfung im Modul 7 nicht bestanden hat, kann nur die weiteren Formen der Modulprüfung wiederholen. Die dienstliche Bewertung bleibt bestehen.
(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.
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§ 29 Bestandteile der Bachelorarbeit

Die Bachelorarbeit besteht aus
1.
der Thesis und
2.
der Verteidigung der Thesis.
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§ 30 Zweck der Thesis

In der Thesis soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er fähig ist, innerhalb einer vorgegebenen Bearbeitungszeit eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden und wissenschaftlichen Standards selbständig zu bearbeiten.
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§ 31 Thema der Thesis

(1) Bereits im fünften Semester hat die oder der Studierende einen Themenvorschlag und ein Exposé für die Thesis bei der Hochschule einzureichen. Der genaue Abgabetermin für den Themenvorschlag und für das Exposé wird vom Prüfungsamt bestimmt und bekanntgegeben.
(2) Der eingereichte Themenvorschlag und das eingereichte Exposé werden von der Hochschule geprüft und an das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt weitergeleitet.
(3) Wird kein Exposé eingereicht oder nur ein Exposé, das so unzureichend ist, dass aus ihm kein Thema für die Thesis festgelegt werden kann, so wird die Thesis mit null Rangpunkten bewertet.
(4) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt legt das Thema der Thesis fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt. Das Thema ist aktenkundig zu machen.
(5) Ein festgelegtes Thema kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Prüfungsamts beim Bundeskriminalamt geändert werden.
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§ 32 Bearbeitungszeit und Abgabetermin für die Thesis

(1) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt acht Wochen.
(2) Den Beginn der Bearbeitungszeit und den Termin für die Abgabe der Thesis legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt fest.
(3) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ nach § 11 Absatz 3.
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§ 33 Prüfende für die Thesis und Bewertung der Thesis

(1) Sobald das Thema der Thesis festgelegt worden ist, bestellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden und eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden für die Bewertung der Thesis.
(2) Als Prüfende können bestellt werden:
1.
hauptamtliche Lehrkräfte an Hochschulen,
2.
nebenamtliche Lehrkräfte, die am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule tätig sind,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer, oder
4.
Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer, die
a)
einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben oder
b)
mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet, dem das Thema der Thesis entnommen ist, beruflich tätig sind.
Mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender muss einem der Personenkreise nach Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 Buchstabe a angehören.
(3) Die beiden Prüfenden bewerten die Thesis eigenständig. Die oder der Zweitprüfende darf jedoch Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
(4) Für die Bewertung ist jeweils ein Gutachten zu erstellen. Die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der beiden Prüfenden ist jedoch zulässig. Zwei getrennte Gutachten sind jedoch zu erstellen, wenn
1.
die Bewertungen der beiden Prüfenden um mindestens einen Rangpunkt voneinander abweichen oder
2.
mindestens eine Bewertung unter fünf Rangpunkten liegt.
(5) Die Gesamtbewertung der Thesis ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Prüfenden.
(6) Die beiden Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
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§ 34 Betreuung bei Anfertigung der Thesis und Durchführungsort

(1) Die oder der Studierende hat Anspruch darauf, bei der Anfertigung der Thesis von den beiden Prüfenden betreut zu werden.
(2) Dienstort für die Anfertigung der Bachelorarbeit ist Wiesbaden.
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§ 35 Freistellung vom Dienst

Während der Bearbeitungszeit für die Thesis ist die oder der Studierende von den sonstigen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 36 Vorgaben für die Form der Thesis

Die Vorgaben für die Form der Thesis legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt fest.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 37 Abgabe der Thesis

(1) Die Thesis ist im Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt abzugeben. Die Abgabe muss spätestens am festgelegten Abgabetermin erfolgen.
(2) Mit der Abgabe muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er
1.
die Thesis ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und
2.
nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
Sofern die Thesis elektronisch übermittelt werden kann, kann auch die Versicherung elektronisch abgegeben werden.
(3) Die Abgabe beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ist aktenkundig zu machen.
(4) Wird die Thesis nach dem festgelegten Abgabetermin abgegeben, so wird sie mit null Rangpunkten bewertet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 38 Bestehen der Thesis

Die Thesis ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 39 Wiederholung der Thesis

(1) Wer die Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ein neues Thema fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt.
(3) Während der Bearbeitungszeit wird die oder der Studierende einer Organisationseinheit des Bundeskriminalamts zugewiesen.
(4) Für die Person, die die Thesis auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium beendet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 40 Zulassung zur Verteidigung

Zur Verteidigung der Thesis wird zugelassen, wer
1.
die Thesis bestanden hat und
2.
alle Modulprüfungen bestanden hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 41 Termin für die Verteidigung

(1) Der Termin für die Verteidigung wird vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt festgelegt.
(2) Die Verteidigung muss bis zum Ende des Studiums abgeschlossen sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 42 Prüfungskommission

(1) Für die Verteidigung richtet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungskommission ein.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
1.
einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
2.
einer oder einem der beiden Prüfenden der Thesis und
3.
einer weiteren Person, die nach § 33 Absatz 2 Satz 1 als Prüfende oder Prüfender der Thesis bestellt werden darf.
Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen. Die Bestellung kann widerrufen werden.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 43 Durchführung und Bestandteile der Verteidigung

(1) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der Verteidigung der Bachelorarbeit Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Die Verteidigung besteht aus
1.
einer Präsentation der Thesis und
2.
einem Prüfungsgespräch.
(3) In der Präsentation soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er
1.
gesichertes Wissen auf den Themengebieten besitzt, die in der Thesis bearbeitet worden sind und
2.
fähig ist, die in der Thesis angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.
Die Präsentation soll 15 Minuten dauern.
(4) Im Anschluss an die Präsentation findet das Prüfungsgespräch statt. In ihm sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet sowie weiterführende Bezüge zu anderen Wissensgebieten geprüft werden. Das Prüfungsgespräch soll 30 Minuten dauern.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 44 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Verteidigung

(1) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende, die oder der die Verteidigung absolviert, widerspricht dem.
(2) Bei der Verteidigung sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 45 Protokoll über die Verteidigung

(1) Zu jeder Verteidigung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Verteidigung hervorgehen.
(3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 46 Bewertung der Verteidigung

(1) Die Prüfungskommission bewertet die in der Präsentation der Bachelorarbeit erbrachten Leistungen und die im Prüfungsgespräch erbrachten Leistungen einzeln.
(2) Das Ergebnis der Verteidigung ist das arithmetische Mittel aus
1.
der Punktzahl für die Präsentation der Thesis und
2.
der Punktzahl für das Prüfungsgespräch.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 47 Bestehen der Verteidigung

Die Verteidigung der Thesis ist bestanden, wenn sie mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 48 Wiederholung der Verteidigung

(1) Wer die Verteidigung der Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Die Wiederholung muss innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Verteidigung stattfinden.
(3) Für den Zeitraum bis zur Wiederholung wird die oder der Studierende einer Organisationseinheit des Bundeskriminalamts zugewiesen.
(4) Für die Person, die die Verteidigung auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium beendet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 49 Rangpunktzahl und Note der Bachelorarbeit

(1) Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die Thesis und ihre Verteidigung bestanden hat, wird die Rangpunktzahl der Bachelorarbeit berechnet und die Note der Bachelorarbeit festgesetzt.
(2) In die Berechnung gehen ein
1.
die Bewertung der Thesis mit 60 Prozent und
2.
die Bewertung der Verteidigung mit 40 Prozent.
(3) Für die Festsetzung der Note wird die den Leistungspunkten zugeordnete Rangpunktzahl bestimmt. Der Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Note der Bachelorarbeit festgesetzt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 50 Bestehen der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer die Modulprüfungen sowie die Thesis und die Verteidigung der Thesis bestanden hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 51 Akademischer Grad

Der Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, wird zugleich der akademische Grad „Bachelor of Arts“ (B. A.) verliehen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 52 Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Gesamtnote

(1) Für jede Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Gesamtnote fest.
(2) In die Berechnung gehen ein
1.
die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studienzeiten mit 65 Prozent,
2.
die Rangpunktzahl der Module der praxisintegrierenden Studien I und II mit 20 Prozent und
3.
die ungerundete Rangpunktzahl der Bachelorarbeit mit 15 Prozent.
Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.
(3) Die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studienzeiten wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 berechnet. In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht. Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
(4) Die Rangpunktzahl der Module der praxisintegrierenden Studien I und II wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 7 und 12 berechnet. In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht. Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
(5) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 53 Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen

(1) Jeder Person, die studiert oder studiert hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen aus.
(2) In der Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:
1.
zu jedem absolvierten Modul
a)
die Bezeichnung des Moduls,
b)
die Rangpunkte, die in der Modulprüfung erreicht worden sind, und
c)
die in dem Modul erworbenen Leistungspunkte sowie
2.
anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen.
(3) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 54 Abschlusszeugnis und Diploma Supplement

(1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement aus.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,
2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Gesamtnote sowie
3.
die Rangpunktzahl für die Thesis und die Note der Bachelorarbeit.
(3) Das Diploma Supplement enthält
1.
die Abschlussbezeichnung „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt (B. A.)“ und
2.
die relative Note nach der Bewertungsskala des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen bezogen auf die absoluten Noten der oder des einzelnen Studierenden im Vergleich zu allen Studierenden des Studienjahrgangs:
a)
die Note „A“ für die besten 10 Prozent,
b)
die Note „B“ für die nächsten 25 Prozent,
c)
die Note „C“ für die nächsten 30 Prozent,
d)
die Note „D“ für die nächsten 25 Prozent und
e)
die Note „E“ für die nächsten 10 Prozent.
Das Diploma Supplement wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 55 Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

Jeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung aus.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 56 Prüfungsakten und Einsichtnahme

(1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
1.
die Thesis der Bachelorarbeit,
2.
das Protokoll über die Verteidigung der Bachelorarbeit und
3.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.
(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Die Betroffenen können nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 57 Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden folgende Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt:
1.
Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht worden sind an
a)
staatlichen Hochschulen und
b)
staatlich anerkannten Hochschulen,
2.
Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind
a)
an einer öffentlichen Bildungseinrichtung,
b)
an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder
c)
vor einem staatlichen Prüfungsausschuss,
3.
Studien- und Prüfungsleistungen, die erbracht worden sind
a)
außerhalb einer staatlichen Hochschule oder
b)
außerhalb einer staatlichen Berufsakademie oder einer staatlich anerkannten Berufsakademie, und
4.
Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind
a)
an einer staatlichen Hochschule oder
b)
an einer staatlich anerkannten Hochschule.
(2) In dem Antrag hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Über die Anerkennung entscheidet
1.
bei Leistungen, die denen in den Modulen 1 bis 4 entsprechen, das Dekanat am Zentralbereich der Hochschule,
2.
bei Leistungen, die denen in den Modulen 5 bis 13 entsprechen, das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt und
3.
bei der Thesis das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.
(4) Anerkannt werden Studien- und Prüfungsleistungen, bei denen kein wesentlicher Unterschied besteht zu den Studien- und Prüfungsleistungen, die im Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringen sind.
(5) Außerhochschulisch erworbene Kompetenzen, die denen im Bachelorstudiengang „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringenden Leistungen nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind, werden angerechnet. Angerechnet werden können jedoch nur höchstens 50 Prozent der Studien- und Prüfungsleistungen, die in diesem Bachelorstudiengang zu erbringen sind.
(6) Soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, sind die Bewertungen der anerkannten Leistungen zu übernehmen. Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, so wird der anerkannten Leistung eine Bewertung der Notenskala nach § 5 Absatz 1 zugeordnet.
(7) Die übernommenen und die zugeordneten Bewertungen sind in die Berechnung der entsprechenden Rangpunktzahlen einzubeziehen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 58 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren

(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes geeignet sind. Insbesondere wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen, die kognitiven und sozialen Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind, verfügen. Zusätzlich wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, inwieweit bei ihnen für die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung Fachwissen im Bereich Informationstechnik für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ vorhanden ist.
(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
(4) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen beschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 58a Ausgestaltung des Auswahlverfahrens

(1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens das strukturierte oder halbstrukturierte Interview ergänzt wird um einen Fachwissenstest im Bereich der Informationstechnik.
(2) Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die alle Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.
(1) Für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst, der als Qualifizierungsmaßnahme „Cyberkriminalistik“ durchgeführt wird, kann zugelassen werden, wer
1.
die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt,
2.
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden, und
3.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat.
(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
1.
Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist und
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 60 Ziel der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und Dauer

(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ hat das Ziel, dass bei den Personen, die an ihr teilnehmen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes zu vermitteln und dabei ihre technischen Vorkenntnisse und Studienleistungen zu berücksichtigen.
(2) Die kriminalpolizeiliche Qualifizierung dauert 24 Monate.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 61 Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst

(1) Alle Lehrveranstaltungen der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ sind Pflichtlehrveranstaltungen.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtinnen oder Beamte oder Arbeitnehmer beim Bundeskriminalamt sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung von ihren Dienstpflichten freizustellen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 62 Gliederung der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung

Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ gliedert sich in
1.
Module und
2.
modulbegleitende Veranstaltungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 63 Verteilung und Inhalt der Module

(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt:
 ModulInhalt
 12
1Modul 1Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst des Bundes
2Modul 2Kriminalität und Strafbarkeit – Basis
3Modul 3Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei – Basis
4Modul 4Begleitende Berufspraxis
5Modul 5Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kontext
6Modul 6Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen
7Modul 7Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität
8Modul 8Politisch motivierte Kriminalität“
(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.
(2) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Den Inhalt dieser Module sowie die weiteren Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ fest. Das Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt.
(3) Das Modul 4 dient der berufspraktischen Tätigkeit.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 64 Durchführungsort

(1) Die Module 1 bis 3 und 5 bis 8 werden an der Hochschule am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.
(2) Das Modul 4 wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 65 Dienstliche Beurteilung für das Modul 4

(1) Das Modul 4 wird in mehreren Phasen durchgeführt.
(2) Für jede Phase erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 66 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen

(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich
1.
Polizeitraining,
2.
Dienstkunde und
3.
polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.
(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ nach § 63 Absatz 2.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 67 Prüfung im Polizeitraining

(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.
(2) Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. Zu prüfen ist
1.
im ersten Teil
a)
die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und
b)
die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und
2.
im zweiten Teil
a)
die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und
b)
die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.
(3) Die Prüfung muss bis zum Abschluss des Moduls 8 durchgeführt sein.
(4) Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ nach § 63 Absatz 2.
(5) Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 67a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining

(1) Wer die Prüfung im Polizeitraining nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Wenn in der Prüfung nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.
(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ beendet.
(1) Prüfungsamt für die Modulprüfungen ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.
(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.
(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Modulprüfungen rechtmäßig durchgeführt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 69 Module mit Modulprüfungen

In jedem der Module 1 bis 3 und 5 bis 8 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ eine Modulprüfung abzulegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 70 Zeitpunkt der Modulprüfung

(1) Die Modulprüfung findet am Ende des Moduls statt.
(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt zu Beginn des Moduls fest.
(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 72 Kennzeichnung der Klausuren

(1) Jede Klausur ist anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.
(2) Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern zu den Namen.
(3) Die Übersicht ist bis zur endgültigen Bewertung der Klausuren geheim zu halten.
(4) Erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren darf die Übersicht den Prüfenden bekannt gegeben werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 73 Prüfende für die Klausuren

(1) Für die Bewertung der Klausuren bestellt das Prüfungsamt Prüfende. Bestellt werden dürfen nur hauptamtliche Lehrkräfte der Hochschule.
(2) Jede Klausur wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.
(3) Die oder der Prüfende ist bei der Bewertung unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 74 Bestehen einer Modulprüfung

Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 75 Wiederholung von Modulprüfungen

(1) Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist in insgesamt höchstens zwei Modulen jeweils eine weitere Wiederholungsprüfung zulässig.
(2) Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei Prüfenden bewertet.
(3) Für die Person, die eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ beendet.
(1) Prüfungsamt für die mündliche Abschlussprüfung ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.
(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.
(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die mündliche Abschlussprüfung rechtmäßig durchgeführt wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 77 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die Prüfung im Polizeitraining bestanden hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 78 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung durchgeführt.
(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 79 Prüfungskommission

(1) Für die mündliche Abschlussprüfung wird eine Prüfungskommission vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt bestellt.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
1.
einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzendem und
2.
einem weiteren Mitglied, das Angehöriger des Fachbereichs ist.
Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 80 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als interdisziplinäres Prüfungsgespräch durchgeführt.
(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 3 und 5 bis 8.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 81 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 82 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung

Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 83 Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung

Die in der mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen werden von der Prüfungskommission bewertet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 84 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung

Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 85 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Für die Person, die die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ beendet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 86 Erfolgreiche Teilnahme an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung

An der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ hat erfolgreich teilgenommen, wer die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 87 Rangpunktzahl der kriminalpolizei- fachlichen Qualifizierung und Gesamtnote

(1) Für jede Person, die erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und setzt die Gesamtnote fest.
(2) In die Berechnung gehen ein
1.
die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfungen (Module 1 bis 3 und 5 bis 8) mit 11,4 Prozent und
2.
die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
(3) Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung.
(4) Der Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 88 Abschlusszeugnis

(1) Jeder Person, die erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
1.
die Feststellung, dass die Person erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,
2.
die Rangpunkte für jede Modulprüfung,
3.
die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung sowie
4.
die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und die Gesamtnote.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 89 Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen

(1) Jeder Person, die eine Modulprüfung, die Prüfung im Polizeitraining oder die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen Bescheid über die bis dahin erbrachten Leistungen aus.
(2) In dem Bescheid über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:
1.
die absolvierten Module mit ihrem Namen,
2.
die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen der absolvierten Module erreicht worden sind und
3.
die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 90 Prüfungsakten und Einsichtnahme

(1) Zu jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind
1.
die Klausuren der Modulprüfungen,
2.
das Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung und
3.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.
(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Die Betroffenen können nach Beendigung der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 91 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren

(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes geeignet sind. Insbesondere wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen, die kognitiven und sozialen Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind, verfügen.
(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor oder Master abgeschlossenen Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen hat und nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
(4) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen beschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 92 Ausgestaltung des Auswahlverfahrens

(1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend.
(2) Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die alle Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.
(1) In den Vorbereitungsdienst, der als Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ durchgeführt wird, kann eingestellt werden, wer
1.
die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt,
2.
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden, und
3.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat.
(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
1.
Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist und
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 94 Ziel der Qualifizierungsmaßnahme

Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ hat das Ziel, Personen, die bereits einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder Masterabschluss oder einen vergleichbaren Studienabschluss erworben haben und daher über Kenntnisse und Fähigkeiten wissenschaftlicher Arbeitstechniken verfügen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes zu vermitteln. Dabei soll der bereits erbrachte wissenschaftliche Abschluss Berücksichtigung finden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 95 Dauer der Qualifizierungsmaßnahme

Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ dauert 24 Monate.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 96 Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst

(1) Alle Lehrveranstaltungen der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ sind Pflichtlehrveranstaltungen.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundeskriminalamts sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme von ihren Dienstpflichten freizustellen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 97 Gliederung der Qualifizierungsmaßnahme

Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ gliedert sich in
1.
Module und
2.
modulbegleitende Veranstaltungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 98 Verteilung und Inhalt der Module

(1) Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ wird in folgenden Modulen durchgeführt:
 ModulInhalt
 12
1Modul 1Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst des Bundes
2Modul 2Kriminalität und Strafbarkeit – Basis
3Modul 3Aufgaben und Handeln der Polizei – Basis
4Modul 4Fachpraxis I – Landespolizeipraktikum
5Modul 5Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kontext
6Modul 6Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen
7Modul 7Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität
8Modul 8Politisch motivierte Kriminalität
9Modul 9Fachpraxis II – BKA-Praktikum“
(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.
(2) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ gilt. Das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.
(3) In den Modulen 4 und 9 werden berufspraktische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 99 Durchführungsort

(1) Die Module 1 bis 3 und 5 bis 8 werden an der Hochschule am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.
(2) Das Modul 4 wird bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. Das Modul 9 wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 100 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen

(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich
1.
Polizeitraining,
2.
Dienstkunde und
3.
polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.
(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ nach § 98 Absatz 2.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 101 Prüfung im Polizeitraining

(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.
(2) Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. Zu prüfen ist
1.
im ersten Teil
a)
die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und
b)
die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und
2.
im zweiten Teil
a)
die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und
b)
die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.
(3) Die Prüfung muss bis zum Abschluss des Moduls 8 durchgeführt sein.
(4) Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“, welches bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme gilt.
(5) Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 101a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining

(1) Wer die Prüfung im Polizeitraining nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.
(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 101b Dienstliche Beurteilung

Für die Module 4 und 9 erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 102 Prüfungsamt

(1) Prüfungsamt für die Modulprüfungen ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.
(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.
(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Modulprüfungen rechtmäßig durchgeführt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 103 Module mit Modulprüfungen

In jedem der Module 1 bis 3 und 5 bis 8 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ eine Modulprüfung abzulegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 104 Zeitpunkt der Modulprüfungen

(1) Die Modulprüfung findet am Ende des Moduls statt.
(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt zu Beginn des Moduls fest.
(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 106 Kennzeichnung der Klausuren

(1) Jede Klausur ist anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.
(2) Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen.
(3) Die Übersicht ist bis zur endgültigen Bewertung der Klausuren geheim zu halten.
(4) Erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren darf die Übersicht den Prüfenden bekannt gegeben werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 107 Prüfende für die Klausuren

(1) Für die Bewertung der Klausuren bestellt das Prüfungsamt Prüfende. Bestellt werden dürfen nur hauptamtliche Lehrkräfte der Hochschule.
(2) Jede Klausur wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.
(3) Die oder der Prüfende ist bei der Bewertung unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 108 Bestehen einer Modulprüfung

Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 109 Wiederholung von Modulprüfungen

(1) Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist in insgesamt höchstens zwei Modulen jeweils eine weitere Wiederholungsprüfung zulässig.
(2) Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei Prüfenden bewertet.
(3) Für die Person, die eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 110 Prüfungsamt

(1) Prüfungsamt für die mündliche Abschlussprüfung ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.
(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen.
(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die mündliche Abschlussprüfung rechtmäßig durchgeführt wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 111 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

Zur mündlichen Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die Prüfung im Polizeitraining bestanden hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 112 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss des Moduls 9 durchgeführt.
(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 113 Prüfungskommission

(1) Für die mündliche Abschlussprüfung wird eine Prüfungskommission bestellt.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
1.
einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
einem weiteren Mitglied, das Angehöriger des Fachbereichs ist.
Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 114 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist interdisziplinär.
(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 3 und 5 bis 8.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 115 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 116 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung

Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 117 Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung

Die in der mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen werden von der Prüfungskommission bewertet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 118 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung

Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 119 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Für die Person, die die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 120 Erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme

An der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ hat erfolgreich teilgenommen, wer die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 121 Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und Gesamtnote

(1) Für jede Person, die erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ teilgenommen hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und setzt die Gesamtnote fest.
(2) In die Berechnung gehen ein
1.
die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfungen mit 9 Prozent,
2.
die dienstlichen Beurteilungen aus den Modulen 4 und 9 mit jeweils 8,5 Prozent und
3.
die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
(3) Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme.
(4) Der Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 122 Abschlusszeugnis

(1) Jeder Person, die erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ teilgenommen hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
1.
die Feststellung, dass die Person erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ teilgenommen hat und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,
2.
die Rangpunkte für jede Modulprüfung,
3.
die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung sowie
4.
die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ und die Gesamtnote.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 123 Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen

(1) Jeder Person, die in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ eine Modulprüfung, eine Prüfung im polizeispezifischen Training oder die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt einen Bescheid über die bis dahin erbrachten Leistungen aus.
(2) In dem Bescheid über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:
1.
die absolvierten Module mit ihrem Namen,
2.
die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen der absolvierten Module erreicht worden sind, und
3.
die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 124 Prüfungsakten und Einsichtnahme

(1) Zu jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer der kriminalpolizeilichen Qualifizierung „Ausbildungsverkürzung“ führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
1.
die Klausuren der Modulprüfungen,
2.
das Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung und
3.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.
(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Die Betroffenen können nach Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 125 Verhinderung bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil

(1) Tritt eine Person von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung zurück oder bleibt dieser ohne Genehmigung fern, so gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, so gilt der Prüfungsteil oder die Prüfung als nicht begonnen.
(3) Über die Genehmigung entscheidet das zuständige Prüfungsamt.
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
(5) Bei Erkrankung kann die Genehmigung in der Regel nur erteilt werden, wenn die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich durch Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests nachgewiesen wird. Aus dem qualifizierten ärztlichen Attest müssen sich die Umstände ergeben, die zur Prüfungsunfähigkeit geführt haben. Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist, vorzulegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 126 Ordnungsverstöße bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil

(1) Wenn eine den Vorbereitungsdienst absolvierende Person bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, so soll ihr die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des zuständigen Prüfungsamts gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß kann sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder am Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet
1.
im Studium
a)
bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und
b)
bei der Verteidigung der Bachelorarbeit die Prüfungskommission und
2.
in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“
a)
bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und
b)
bei der mündlichen Abschlussprüfung die Prüfungskommission und
3.
in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
a)
bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und
b)
bei der mündlichen Abschlussprüfung die Prüfungskommission.
(3) Das zuständige Prüfungsamt oder die zuständige Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes
1.
die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,
2.
die Prüfung oder den Prüfungsteil für nicht bestanden erklären oder
3.
die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der Thesis der Bachelorarbeit festgestellt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes festgestellt, so kann das zuständige Prüfungsamt
1.
beim Studium die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Verteidigung der Bachelorarbeit für nicht bestanden erklären und
2.
bei der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ den erfolgreichen Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung zurücknehmen und
3.
bei der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung zurücknehmen.
(6) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 5 anzuhören.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 127 Übergangsvorschrift

Für Studierende, die vor Ablauf des 31. März 2022 mit dem Studium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“, mit der kriminalpolizeilichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ oder mit der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ begonnen haben, ist die Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes in der am 31. März 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.