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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
§ 116 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung

Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.