Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV) § 120Erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme
An der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ hat erfolgreich teilgenommen, wer die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat.