(1) Jeder Person, die erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ teilgenommen hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
die Feststellung, dass die Person erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ teilgenommen hat und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,
- 2.
die Rangpunkte für jede Modulprüfung,
- 3.
die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung sowie
- 4.
die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ und die Gesamtnote.