Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV) § 15Ausbildungsplan für die Module der praxisintegrierenden Studien
Für die Module der praxisintegrierenden Studien I und II erstellt die Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan und gibt ihn der oder dem Studierenden bekannt.