Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV) § 34Betreuung bei Anfertigung der Thesis und Durchführungsort
(1) Die oder der Studierende hat Anspruch darauf, bei der Anfertigung der Thesis von den beiden Prüfenden betreut zu werden.
(2) Dienstort für die Anfertigung der Bachelorarbeit ist Wiesbaden.