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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
§ 5 Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die in den Prüfungen des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen werden wie folgt bewertet:
 Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl
an der erreichbaren
Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
 1234
 193,70 bis 100,0015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
 287,50 bis  93,6914
 383,40 bis  87,4913guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
 479,20 bis  83,3912
 575,00 bis  79,1911
 670,90 bis  74,9910befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
 766,70 bis  70,89 9
 862,50 bis  66,69 8
 958,40 bis  62,49 7ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
1054,20 bis  58,39 6
1150,00 bis  54,19 5
1241,70 bis  49,99 4mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
1333,40 bis  41,69 3
1425,00 bis  33,39 2
1512,50 bis  24,99 1ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
16 0,00 bis  12,49 0
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet, so wird zunächst der Durchschnitt aus den erreichten Punkten berechnet. Dem berechneten Durchschnitt wird dann die entsprechende Bewertung in Rangpunkten zugeordnet.
(4) Werden die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.