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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
§ 51
Akademischer Grad
Der Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, wird zugleich der akademische Grad „Bachelor of Arts“ (B. A.) verliehen.
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