(1) Jeder Person, die studiert oder studiert hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen aus.
(2) In der Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:
- 1.
zu jedem absolvierten Modul
- a)
die Bezeichnung des Moduls,
- b)
die Rangpunkte, die in der Modulprüfung erreicht worden sind, und
- c)
die in dem Modul erworbenen Leistungspunkte sowie
- 2.
anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen.
(3) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.