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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
§ 57 Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden folgende Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt:
1.
Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht worden sind an
a)
staatlichen Hochschulen und
b)
staatlich anerkannten Hochschulen,
2.
Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind
a)
an einer öffentlichen Bildungseinrichtung,
b)
an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder
c)
vor einem staatlichen Prüfungsausschuss,
3.
Studien- und Prüfungsleistungen, die erbracht worden sind
a)
außerhalb einer staatlichen Hochschule oder
b)
außerhalb einer staatlichen Berufsakademie oder einer staatlich anerkannten Berufsakademie, und
4.
Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind
a)
an einer staatlichen Hochschule oder
b)
an einer staatlich anerkannten Hochschule.
(2) In dem Antrag hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Über die Anerkennung entscheidet
1.
bei Leistungen, die denen in den Modulen 1 bis 4 entsprechen, das Dekanat am Zentralbereich der Hochschule,
2.
bei Leistungen, die denen in den Modulen 5 bis 13 entsprechen, das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt und
3.
bei der Thesis das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.
(4) Anerkannt werden Studien- und Prüfungsleistungen, bei denen kein wesentlicher Unterschied besteht zu den Studien- und Prüfungsleistungen, die im Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringen sind.
(5) Außerhochschulisch erworbene Kompetenzen, die denen im Bachelorstudiengang „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringenden Leistungen nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind, werden angerechnet. Angerechnet werden können jedoch nur höchstens 50 Prozent der Studien- und Prüfungsleistungen, die in diesem Bachelorstudiengang zu erbringen sind.
(6) Soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, sind die Bewertungen der anerkannten Leistungen zu übernehmen. Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, so wird der anerkannten Leistung eine Bewertung der Notenskala nach § 5 Absatz 1 zugeordnet.
(7) Die übernommenen und die zugeordneten Bewertungen sind in die Berechnung der entsprechenden Rangpunktzahlen einzubeziehen.