(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich
- 1.
Polizeitraining,
- 2.
Dienstkunde und
- 3.
polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.
(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ nach § 63 Absatz 2.