(2) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit hat bestanden,
- 1.
wer die Mindestpunktzahl, die für den sportlichen Leistungstest erforderlich ist, erreicht hat und
- 2.
bei wem durch die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 die Polizeidiensttauglichkeit festgestellt worden ist.