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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
§ 71
Klausur
(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
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