zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
§ 82
Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular