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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin * (Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung - GlasappAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Glasapparatebauers und der Glasapparatebauerin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 40 Glasbläser und Glasapparatebauer der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.