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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin * (Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung - GlasappAusbV)
§ 11 Zeitpunkt

(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.