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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin * (Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung - GlasappAusbV)
§ 13 Prüfungsbereiche

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Glasapparaten“,
2.
„Bearbeiten von Halbzeugen“,
3.
„Technologie im Glasapparatebau“,
4.
„Herstellungsprozesse“ sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.