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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin * (Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung - GlasappAusbV)
§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen von Glasapparaten“mit 40 Prozent,
2.
„Bearbeiten von Halbzeugen“mit 20 Prozent,
3.
„Technologie im Glasapparatebau“mit 15 Prozent,
4.
„Herstellungsprozesse“mit 15 Prozent 
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten“ mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.