(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
im Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten“ mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.