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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin * (Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung - GlasappAusbV)
§ 8
Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Bearbeiten von Glaserzeugnissen“ und
2.
„Glaseigenschaften“.
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