| 1 | Herstellen von Skizzen und Fertigungszeichnungen  (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
 Skizzen nach Vorgaben und Mustern, insbesondere unter Angabe von Maßen und Toleranzen, anfertigen - b)
 Skizzen und Fertigungszeichnungen mit Kunden und Kundinnen abstimmen - c)
 Skizzen und Fertigungszeichnungen auf Plausibilität, Umsetzbarkeit und Vollständigkeit prüfen sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen - d)
 Angaben aus Skizzen, Fertigungszeichnungen und technischen Begleitunterlagen zur Vorbereitung von Herstellungsprozessen verwenden 
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|   |   | - e)
 Kunden und Kundinnen über das betriebliche Angebot an Produkten und Dienstleistungen informieren sowie Anforderungen von Kunden und Kundinnen erfassen und kundengerechte Lösungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Kosten, entwickeln - f)
 Kunden und Kundinnen über Möglichkeiten der langfristigen Nutzbarkeit von Glaserzeugnissen informieren - g)
 Fertigungszeichnungen nach Vorgaben und Mustern, insbesondere unter Angabe von Maßen und Toleranzen, anfertigen 
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| 2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen  (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
 Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung von Skizzen, Fertigungszeichnungen und Begleitunterlagen entgegennehmen und prüfen - b)
 Material- und Zeitbedarfe für die Durchführung von Arbeitsaufträgen ermitteln sowie Material- und Stücklisten erstellen - c)
 Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von Qualitätsanforderungen, Material- und Zeitbedarfen sowie ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit eigenständig und im Team planen und mit Vorgesetzten abstimmen - d)
 Werkstoffe, Betriebsstoffe und Hilfsstoffe, insbesondere feuerfeste Materialien, sowie Halbzeuge und Glasapparate auswählen, dabei Schonung von Ressourcen berücksichtigen - e)
 Wiederverwertbarkeit von Reststoffen sowie Betriebs- und Hilfsstoffen prüfen, diese der Wiederverwertung zuführen und nach rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen - f)
 Verfahren zur Herstellung von Glasapparaten unter Berücksichtigung der Wünsche von Kunden und Kundinnen sowie Eigenschaften von Werkstoffen sowie Halbzeugen und Glasapparaten auswählen - g)
 die Verfügbarkeit von Werkstoffen, Halbzeugen und Glasapparaten sowie Hilfsmitteln, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prüfen 
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|   |   | - h)
 Hilfsmittel, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auswählen und einrichten - i)
 Hilfsmittel zur Heiß- und Kaltbearbeitung von Rohmaterialien und Werkstücken erstellen - j)
 persönliche Schutzausrüstung auswählen - k)
 Arbeitsplätze vorbereiten - l)
 mit Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situationsgerecht kommunizieren, Sachverhalte darstellen und dabei Fachbegriffe verwenden - m)
 Informationen, auch aus fremdsprachigen Unterlagen, entnehmen und anwenden 
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|   |   | - n)
 Bedarfe an Werkstoffen, Halbzeugen und Glasapparaten sowie Hilfsmitteln und Werkzeugen ermitteln und Bestellungen vorbereiten - o)
 Werkstoffe, Halbzeuge und Glasapparate sowie Hilfsmittel und Werkzeuge annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentieren - p)
 Werkstoffe, Halbzeuge und Glasapparate sowie Hilfsmittel und Werkzeuge lagern - q)
 Halbzeuge und Glasapparate für den Transport vorbereiten, produktgerechte Verpackungen auswählen sowie Halbzeuge und Glasapparate bruchsicher verpacken - r)
 Maßnahmen zur Nachhaltigkeit bei der Lagerung und Verpackung von Halbzeugen und Glasapparaten ergreifen 
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| 3 | Trennen von Glaserzeugnissen  (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
 Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsweise einsetzen, bedienen und steuern - b)
 Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergreifen - c)
 persönliche Schutzausrüstung einsetzen - d)
 Glaserzeugnisse thermisch trennen - e)
 Glaserzeugnisse manuell, insbesondere durch Ritz-Brech-Verfahren, trennen - f)
 Glaserzeugnisse maschinell trennen 
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| 4 | manuelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken  (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
 Glas vorwärmen und auf allen Bearbeitungsstufen nachwärmen - b)
 Glasrohre und Glasstäbe mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern von bis zu 26 Millimetern zentrisch zusammensetzen - c)
 Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu 20 Millimetern seitlich in unterschiedlichen Winkeln mit Glaskörpern zusammensetzen - d)
 Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu 16 Millimetern biegen - e)
 Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu zehn Millimetern von Hand auf Dorn wickeln 
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|   |   | - f)
 an Glasrohren und Glasstäben Spitzen ziehen oder fertigen - g)
 Glasrohre und Glasstäbe verengen und zentrieren - h)
 Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 30 Millimetern blasen - i)
 Enden von Glasrohren zu Rändern bördeln - j)
 Glasrohre auftreiben - k)
 Glasrohre einseitig und doppelseitig mit einem Durchmesser des Außenrohres von bis zu 30 Millimetern einschmelzen - l)
 Kegelhülsen mit einer Normschliffgröße (NS) von bis zu NS 19/26 fertigen - m)
 geschliffene Oberflächen feuerpolieren - n)
 Auslauföffnungen justieren - o)
 Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz ergreifen 
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|   |   | - p)
 Glasrohre seitlich einschmelzen - q)
 Glasrohre und Glasstäbe mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern über 26 Millimetern zentrisch zusammensetzen - r)
 Kapillarrohre mit einem Innendurchmesser ab einem Millimeter zentrisch und seitlich zusammensetzen - s)
 Dampf- und Druckausgleichsrohre an Glaskörper ansetzen - t)
 Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu 26 Millimetern biegen - u)
 Böden, insbesondere Flach-, Rund- und Spitzböden, mit einem Durchmesser von bis zu 50 Millimetern fertigen - v)
 Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern blasen - w)
 Glaskörper in Formen einblasen - x)
 Kegelhülsen mit einer Normschliffgröße von bis zu NS 29/32 fertigen - y)
 Hahnhülsen mit einer Normschliffgröße von bis zu NS 19/38 fertigen - z)
 Flansche mit einer Durchmessernenngröße (DN) von bis zu DN 15 fertigen - {)
 Flachglas und Glasfilterplatten mit einem Durchmesser von bis zu 40 Millimetern einschmelzen - bb)
 vakuumdichte Drahtdurchführungen fertigen - cc)
 Glasrohre in Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 70 Millimetern einschmelzen - dd)
 Glasscheiben verbinden 
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| 5 | maschinelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken  (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
 Glas vorwärmen und auf allen Bearbeitungsstufen nachwärmen - b)
 Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern ab 50 Millimetern zentrisch zusammensetzen - c)
 Kapillarrohre ab einem Innendurchmesser von einem Millimeter zentrisch zusammensetzen 
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|   |   | - d)
 Glasrohre ab einem Durchmesser von 50 Millimetern verengen und zentrieren - e)
 Böden, insbesondere Flach-, Rund- und Spitzböden, ab einem Durchmesser von 50 Millimetern fertigen - f)
 Enden von Glasrohren zu Rändern bördeln - g)
 Glasrohre auftreiben - h)
 Glasrohre einseitig und doppelseitig einschmelzen - i)
 Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz ergreifen 
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|   |   | - j)
 Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser ab 20 Millimetern seitlich in unterschiedlichen Winkeln mit Glaskörpern zusammensetzen - k)
 Kapillarrohre ab einem Innendurchmesser von einem Millimeter seitlich zusammensetzen - l)
 Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern aufblasen - m)
 Glaskörper in Formen einblasen - n)
 Glasrohre seitlich einschmelzen - o)
 Flachglas und Glasfilterplatten mit einem Durchmesser von bis zu 40 Millimetern einschmelzen 
  |   | 11 | 
| 6 | Kaltbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken  (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
 Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 50 Millimetern sägen - b)
 Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 50 Millimetern planschleifen - c)
 Flachglas schneiden 
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|   |   | - d)
 Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern sägen - e)
 Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern planschleifen - f)
 Normschliffe für lösbare Verbindungsteile und Absperrhähne herstellen - g)
 Glasrohre, Flachglas und Hohlglaskörper bohren 
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| 7 | Herstellen von Glasapparaten  (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
 Glasapparate zur Destillation herstellen - b)
 Glasapparate für die Dosierung und Regelung von Flüssigkeiten und Gasen herstellen - c)
 Glasapparate für Reaktionen herstellen - d)
 Komponenten zur Sicherung vor unbeabsichtigten physikalischen und chemischen Reaktionsfolgen herstellen - e)
 Wärmetauscher herstellen - f)
 Glasapparate zur Aufbewahrung von Flüssigkeiten und Gasen herstellen 
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|   |   | - g)
 Glasapparate zur Extraktion herstellen - h)
 Glasapparate mit Filterplatten herstellen - i)
 Glasapparate zur qualitativen und quantitativen Analyse physikalischer oder chemischer Eigenschaften herstellen - j)
 Glasapparate für die Vakuumtechnik herstellen - k)
 Glasapparaturen aus Glasapparaten zusammensetzen 
  |   | 34 | 
| 8 | Nachbehandeln von Glasapparaten  (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
 Glas technisch entspannen - b)
 Glasapparate signieren - c)
 Glas und Glasapparate für die Übergabe vorbereiten 
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|   |   | - d)
 unterschiedliche Methoden der Nachbehandlung von Glasapparaten und deren Einsatzmöglichkeiten darstellen und bewerten - e)
 Glasapparate graduieren - f)
 Glasapparate unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion von Vakuumanlagen sowie Sicherheitsvorschriften evakuieren 
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| 9 | Messen und Prüfen von Halbzeugen und Glasapparaten  (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
 Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Aufbau, Funktion und Spezifikationen auswählen und einsetzen - b)
 Rohmaterialien, Halbzeuge und Glasapparate messen und auf Einhaltung der Zeichnungs- und Fertigungsvorgaben sowie der technischen Spezifikationen prüfen - c)
 Funktionalität von Halbzeugen und Glasapparaten prüfen - d)
 Zug- und Druckspannung mit optischen Spannungsprüfern feststellen und beurteilen - e)
 Qualität von Rohmaterialien, Halbzeugen und Glasapparaten nach optischen und attributiven Qualitätskriterien prüfen 
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|   |   | - f)
 Fehler an Rohmaterialien, Halbzeugen und Glasapparaten, deren Ursachen sowie Auswirkungen auf die Verarbeitung feststellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbehebung ergreifen und dokumentieren - g)
 Mess- und Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren 
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| 10 | Einsetzen und Warten von Arbeitsmitteln  (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
 Verfahren für Reinigungs- und Wartungsarbeiten auswählen sowie Reinigungs- und Wartungsarbeiten unter Beachtung von Herstellerangaben, technischen Anweisungen und betrieblichen Vorgaben durchführen, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen - b)
 Ergebnisse von Reinigungs- und Wartungsarbeiten kontrollieren, bewerten und nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren - c)
 Störungen an Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen - d)
 persönliche Schutzausrüstung einsetzen sowie Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere im Umgang mit Brennern und Abluft, ergreifen 
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|   |   | - e)
 Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsweise auftragsbezogen sowie unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten vorbereiten, bedienen und steuern 
  |   | 2 | 
| 11 | Instandsetzen und Ändern von Halbzeugen und Glasapparaten  (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
 Instandsetzungs- und Änderungsaufträge von Kunden und Kundinnen nach betrieblichen Vorgaben entgegennehmen - b)
 Zustand von Halbzeugen und Glasapparaten analysieren und Schäden identifizieren - c)
 Halbzeuge und Glasapparate für die Instandsetzung und Änderung vorbereiten - d)
 Maßnahmen sowie Materialien, Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zur Instandsetzung und Änderung auswählen - e)
 Halbzeuge und Glasapparate instand setzen und ändern - f)
 Ergebnisse durchgeführter Instandsetzungs- und Änderungsmaßnahmen überprüfen und dokumentieren - g)
 Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten ergreifen 
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| 12 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen  (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
 Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Herstellungsprozessen erläutern - b)
 betriebliches Qualitätssicherungssystem auf allen Bearbeitungsstufen anwenden - c)
 Arbeitsergebnisse kontinuierlich kontrollieren und bewerten - d)
 Arbeitsergebnisse dokumentieren 
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|   |   | - e)
 qualitätssichernde Maßnahmen zur Vorbeugung und Korrektur einleiten und durchführen - f)
 Qualitätsmängel und deren Ursachen identifizieren sowie zu deren Beseitigung beitragen - g)
 Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren 
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