I. Gemeinsame Ausbildungsinhalte |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse 1) (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | - a)
Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und abstimmen - b)
Handskizzen und Fachzeichnungen lesen und anfertigen - c)
Ausgangsmaterialien auswählen und zur Verarbeitung bereitstellen - d)
Arbeitsergebnisse nach Qualitätskriterien kontrollieren und bewerten sowie fehlerhafte Artikel aussortieren - e)
Artikel verpacken, versandfertig machen und präsentieren
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6 | Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen 1) (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | - a)
Geräte, Maschinen und Anlagen für die Formgebung und Veredelung von Glasartikeln einsetzen - b)
Werkzeuge für das Kunstglasblasen handhaben - c)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Formen und Anlagen der Kunstglasfertigung sowie Behälter und Füllvorrichtungen für das Beschichten pflegen, warten und instand halten
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7 | Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) | - a)
Glasstäbe und Glasröhren nach Farbe und Durchmesser sortieren und reinigen - b)
Glasstäbe sowie Glasröhren trennen und Spitzen ziehen - c)
Vollglaskugeln aus Glasstäben herstellen - d)
Hohlglaskugeln aus Röhren herstellen - e)
zwei Vollglaskugeln zusammensetzen sowie Glasröhren durch Ringschieben verformen - f)
Farbglasstäbe zu neuer Basisfarbe mischen - g)
Glasstäbe und Glasröhren zusammensetzen - h)
Vollglaskugeln durch Verformen und Ansetzen zu Objekten gestalten
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8 | Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) | - a)
Standflächen formen - b)
Hohlglaskörper zu Kugel- und Birnenformen aufblasen - c)
Glasröhren durch Zusammenschmelzen wandungsgleich verbinden - d)
Glasstäbe und Glasröhren biegen - e)
Glasstäbe zu Fadenstäben verschmelzen und abdrehen - f)
Glasstäbe und Glasröhren durch Löten, Kleben und Kitten verbinden - g)
Glas-Metall-Verbindungen herstellen
| 8 | | | |
9 | Herstellen von Hohlglasartikeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) | - a)
frei geblasene Artikel herstellen, insbesondere Gefäße, Schalen, Vasen, Trinkgläser, Christbaumschmuck, Gärröhrchen, Kunstaugen
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- b)
hohlgeblasene Artikel unter Verwendung von manuell geführten Werkzeugen herstellen, insbesondere Reflexkugeln, Kugeln mit Glasöse, Vasen
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- c)
durch Farb- und Fadenstäbe aufgeschmolzene Dekore herstellen
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- d)
formgeblasene Artikel herstellen, insbesondere Christbaumschmuck
| | 8 | | |
10 | Formen von Vollglasartikeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) | - a)
dekorativen Raumschmuck gestalten
| 6 | | | |
- b)
aufsitzende Tierplastiken gestalten
| 4 | | | |
- c)
wenig gegliederte Tierplastiken, insbesondere Vögel und Fische, herstellen
| | 6 | | |
- d)
Grundformen menschlicher Figuren herstellen - e)
Glasposten in Formen stoßen und durch Farb- und Fadenstäbe aufgeschmolzene Dekore herstellen
| | | 8 | |
Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 9 oder der laufenden Nummer 10 des Ausbildungsrahmenplanes unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte vertieft vermittelt werden. | | | 10 | |
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- 1)
Die laufenden Nummern 5 und 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden.
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II. Ausbildungsinhalte in den Fachrichtungen |
A. Fachrichtung Glasgestaltung |
1 | Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) | - a)
zweibeinige Hohlglastiere gestalten - b)
vierbeinige Hohlglastiere gestalten
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2 | Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) | - a)
Kugelvasen formen und Faden- und Noppendekor aufbringen - b)
Einblumenvasen mit zwei eingeschobenen Ringen formen - c)
Bechervasen, insbesondere in Glocken- und Zylinderform mit Faden- und Noppendekor sowie glattem und gewelltem Rand, formen - d)
Schalen mit Fadendekor, abgesprengt, geschliffen und verschmolzen, formen - e)
langstielige Kerzenhalter mit eingesetztem Stiel, Stiel mit verdrehter Fadenauflage und Tellerfuß formen - f)
Ziergläser mit aufgeschmolzenen Metalloxiden und Emailleauflagen anfertigen
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3 | Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) | - a)
Vogelplastiken, insbesondere Reiher, Fasane und Pfaue mit aufgeschmolzenen Flügeln, formen - b)
stark gegliederte Tierplastiken mit aufgesetzten Teilen, insbesondere Katzen und Hunde, formen
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- c)
stark gegliederte Tierplastiken mit angesetzten Teilen, insbesondere Rehböcke, formen - d)
mehrfach angesetzte Tierplastiken, insbesondere Hirsche, formen - e)
Tierplastiken in verschiedenen Bewegungshaltungen auf Sockel, insbesondere Pferde, formen
| | | | 10 |
- f)
großvolumige Plastiken, insbesondere Bären, formen - g)
stilisierte Plastiken formen - h)
Glasmontagen anfertigen
| | | | 10 |
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B. Fachrichtung Christbaumschmuck |
1 | Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1) | - a)
Kugeln mit Glasöse und Öffnung formen - b)
Glocken in verschiedenen Formen und Größen frei formen - c)
Doppel- und Dreifachspitzen glatt, gerieft, mit Reflexen und geschobenen Ringen blasen
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- d)
Lyra- und Strahlenspitzen frei blasen - e)
Sonderformen, insbesondere Trompeten, Vasen und Fantasieformen, anfertigen
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- f)
Dekorationselemente, insbesondere Oliven, formen
| | | | 4 |
- g)
formgeblasene Artikel ab 100 mm und Kombinationen aus frei und in Formen geblasenen Elementen fertigen und veredeln
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2 | Veredeln von Christbaumschmuck (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) | - a)
Grundfarben durch Tauchen, Streichen und Spritzen auftragen
| | | | 4 |
- b)
Linienarten, Bänder, Ornamente und Motive mit dem Pinsel malen - c)
mit allen Lackarten kopieren und mustergetreu malen - d)
Christbaumschmuck stempeln und bestreuen sowie Bilder, Litzen und Borten aufbringen - e)
Christbaumschmuck durch Umspinnen veredeln
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- f)
Christbaumschmuck lüstern und Einbrennfarben auftragen
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- g)
Dekorationsartikel und Gehänge anfertigen sowie mit Glasfaser und ausgewählten Materialien Formartikel, insbesondere Vögel und Engel, dekorieren - h)
Christbaumschmuck durch Siebdruck veredeln - i)
Einzelkugeln durch Mehrfarbenmalerei sowie Bauernmalerei dekorieren
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C. Fachrichtung Kunstaugen |
1 | Gestalten der Iris und der Pupille (§ 3 Abs. 4 Nr. 1) | - a)
Basisfarbe aufschmelzen - b)
Irisstruktur aufbauen - c)
Pupille aufschmelzen - d)
Kristallglas aufsetzen
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Alternative I | | | | 8 |
- e)
Emailleglas und Emaillefarben aufschmelzen - f)
Metallhülsen aufsetzen
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Alternative II |
- e)
verschwommenen Limbusrand herstellen
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2 | Herstellen der Augenform (§ 3 Abs. 4 Nr. 2) | - a)
massive oder hohle Grundformen aus Kristall- oder Kryolithglas herstellen
| | | | 10 |
Alternative I | | | | 20 |
- b)
angeschmolzene Ecken herstellen - c)
Metalldraht und -ösen einschmelzen - d)
Säugetier-Sonderformen herstellen - e)
konkav-konvexe Augenform ausblasen
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Alternative II |
- b)
ovale Augenform blasen und gestalten - c)
Augenform anreißen - d)
Rückwand gestalten - e)
Handhabe abschmelzen - f)
Rückwand verschmelzen - g)
Standardform thermisch abtrennen und Rand verschmelzen
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