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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Glasbläser/Glasbläserin wird
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in dem Gewerbe Nr. 75, Glasbläser und Glasapparatebauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.