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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin
§ 8 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden in der Fachrichtung Glasgestaltung sechs Arbeitsproben, in der Fachrichtung Christbaumschmuck fünf Arbeitsproben, in der Fachrichtung Kunstaugen in der Alternative I drei Arbeitsproben, in der Alternative II zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1.
in der Fachrichtung Glasgestaltung:
a)
Tierplastik aus Vollglas fertigen,
b)
Tierplastik aus Hohlglas blasen,
c)
Zierglas mit Veredlung fertigen,
d)
Bechervase mit Veredlung fertigen,
e)
Hohlglasartikel nach Wahl fertigen und
f)
Vollglasartikel nach Wahl herstellen;
2.
in der Fachrichtung Christbaumschmuck:
a)
Kugeln bis 10 Zentimeter Durchmesser blasen,
b)
Oliven oder Eier aus Maschinenglasstücken blasen,
c)
Formartikel blasen,
d)
freigeblasene Spezialformen fertigen,
e)
Vorgabenmuster durch Stempeln, Bestreuen und Aufbringen von Bildern sowie Arbeiten von Litzen und Borten vervielfältigen,
f)
Gehänge nach Muster fertigen oder
g)
Christbaumschmuckartikel nach Wahl blasen und veredeln;
3.
in der Fachrichtung Kunstaugen:
Je nach Produktpalette des Ausbildungsbetriebes:
Alternative I
a)
ein Paar Kristallfischaugen nach Muster fertigen,
b)
ein Paar Emailleaugen nach Muster fertigen und
c)
ein Paar Säugetieraugen nach Muster fertigen.
Alternative II
a)
ein Kunstauge mit vorderer Augenkammer und verschwommenem Limbusrand fertigen und
b)
eine Standardform aus Hohlglas fertigen.
(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen Technologie, Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.
im Prüfungsbereich Technologie:
a)
in der Fachrichtung Glasgestaltung:
aa)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
bb)
Werk- und Hilfsstoffe,
cc)
historische und zeitgenössische Formensprache,
dd)
Verfahren zur Herstellung von Gebrauchs- und Ziergläsern,
ee)
Verfahren zur Herstellung hohlgeblasener und massiver Glasplastiken,
ff)
Qualitätsmerkmale;
b)
in der Fachrichtung Christbaumschmuck:
aa)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
bb)
Werk- und Hilfsstoffe,
cc)
historische und zeitgenössische Formensprache,
dd)
Verfahren zur Herstellung von Christbaumschmuck,
ee)
Verfahren zur Veredelung von Christbaumschmuck,
ff)
Qualitätsmerkmale;
c)
in der Fachrichtung Kunstaugen:
aa)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
bb)
Werk- und Hilfsstoffe,
cc)
anatomischer Aufbau von Tier- und Menschenaugen,
dd)
Verfahren zur Herstellung massiver Kunstaugen,
ee)
Verfahren zur Herstellung hohlgeblasener Kunstaugen,
ff)
Qualitätsmerkmale;
2.
im Fachbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation:
a)
Planen, Entwerfen und Gestalten von Kunstglasobjekten,
b)
Planen, Entwerfen und Gestalten von Dekoren,
c)
Materialbedarfsberechnungen,
d)
Kalkulieren von Angeboten;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.im Prüfungsbereich Technologie180 Minuten,
2.im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation120 Minuten,
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung ist der Prüfungsbereich Technologie mit 50 vom Hundert, der Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation mit 30 vom Hundert und der Planungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.