Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Glaser-Handwerk (Glasermeisterverordnung - GlaserMstrV) § 1Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Glaser-Handwerk. Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.