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Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“1 (Glashütteverordnung - GlashütteV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

GlashütteV

Ausfertigungsdatum: 22.02.2022

Vollzitat:

"Glashütteverordnung vom 22. Februar 2022 (BGBl. I S. 218)"

1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 9.3.2022 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)

Auf Grund des § 137 des Markengesetzes, der zuletzt durch Artikel 206 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
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§ 1 Verwendung der Herkunftsangabe „Glashütte“

Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.
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§ 2 Herkunftsgebiet

Das Herkunftsgebiet umfasst folgende Gebiete im Freistaat Sachsen:
1.
die Stadt Glashütte,
2.
die Ortsteile Bärenstein und Lauenstein der Stadt Altenberg für die Zulieferung und Veredlung sowie
3.
die Landeshauptstadt Dresden für folgende, konkrete Veredlungsschritte:
a)
Werkteile plattieren,
b)
Werkteile galvanisieren,
c)
Werkteile rhodinieren sowie
d)
Laserarbeiten.
Uhren im Sinne dieser Verordnung sind Instrumente, deren Hauptfunktion die Zeitmessung ist, und sonstige Instrumente mit Zeitmessfunktion.
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§ 4 Herstellungsstufen

(1) Wesentliche Herstellungsstufen im Sinne von § 5 Nummer 2 sind:
1.
die Herstellung des Uhrwerks,
2.
die Einschalung des Uhrwerks und
3.
die Endkontrolle der Uhr.
(2) Die Herstellung des Uhrwerks besteht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsstufen:
1.
der Fertigung oder Veredlung von Teilen des Uhrwerks,
2.
der Montage von Teilen des Uhrwerks,
3.
dem Ingangsetzen,
4.
der Reglage,
5.
der Montage des Ziffernblatts,
6.
dem Setzen der Zeiger,
7.
der Schlusskontrolle des Uhrwerks und
8.
der Chronometerzertifizierung, soweit diese im Herkunftsgebiet durchgeführt wird.
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§ 5 Herstellung im Herkunftsgebiet

Eine Uhr ist im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn
1.
folgende Herstellungsstufen vollständig im Gebiet der Stadt Glashütte im Freistaat Sachsen erfolgt sind:
a)
Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks,
b)
die Reglage,
c)
die Montage des Ziffernblatts,
d)
das Setzen der Zeiger,
e)
das Einschalen des Uhrwerks und
2.
in den wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung im Herkunftsgebiet erzielt wurde.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.