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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin (Glasmacher-Ausbildungsverordnung - GlasmAusbV)
§ 5 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.