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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin
§ 12 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.