(2) Dem Glasveredler-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse der technischen Richtlinien und berufsbezogenen Normen des Glasveredler-Handwerks,
- 2.
Kenntnisse über Stilkunde und über Gestaltung,
- 3.
Kenntnisse der Glasarten und Glaserzeugnisse, der Werk- und Hilfsstoffe, der Halb- und Fertigfabrikate sowie der glasähnlichen Stoffe,
- 4.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, der Entsorgung sowie der rationellen Energieverwendung,
- 5.
Kenntnisse der Veredlungs- und Fertigungstechniken,
- 6.
Anfertigen und Lesen von Fertigungszeichnungen,
- 7.
Zuschneiden, Trennen und Bohren von Glaserzeugnissen,
- 8.
Übertragen von Vorlagen sowie Markieren, Einteilen und Anzeichnen von Glas,
- 9.
Spannen, Profilieren und Abziehen von Schleifkörpern,
- 10.
Vorreißen, Schlichten, Feinmachen, Polieren, Mattieren und Schattieren von Glas,
- 11.
Einschleifen von Keilen, Kugeln, Oliven, Rillen, Walzen, Ecken, Flächen sowie Facettieren und Polieren,
- 12.
Formveränderungs- oder Ausbruchschleifen,
- 13.
Gravieren, insbesondere Schneiden, Rutschen und Tiefgravieren sowie Ausführen von Hochschnittarbeiten,
- 14.
Bedrucken, Abdecken und Ausschneiden von Werkstücken,
- 15.
Strahlmattieren in Stufen und Strukturen sowie Eisblumieren,
- 16.
Ansetzen von Matt- und Säurebädern, Ätzen in Tönen, Stufen und Strukturen,
- 17.
Malen, Drucken, Spritzen von Farben sowie Härten und Einbrennen,
- 18.
Belegen von Spiegeln, Visitieren, Vorwaschen, Beschichten und Schützen der Beläge,
- 19.
Einsetzen, Befestigen und Abdichten von Glas und glasähnlichen Stoffen,
- 20.
Verbinden von Teilen aus Glas oder glasähnlichen Stoffen durch Sprossen, Beschläge oder Glasverbindungsmittel auf chemischer Basis,
- 21.
Verbinden von Glas zu Isolier- und Verbundglas-Einheiten sowie Vorspannen von Glas,
- 22.
Verformen, Biegen und Schmelzen von Glas und glasähnlichen Stoffen,
- 23.
Montieren, Befestigen, Kleben, Einbauen und Instandsetzen von Glaserzeugnissen und Fertigteilen,
- 24.
Lagern, Verpacken und Transportieren,
- 25.
Warten und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Einrichtungen,
- 26.
Rüsten, Betreiben, Überwachen und Warten von Fertigungsanlagen und Automaten.