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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin
§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Verglasung und Glasbau und
2.
Fenster- und Glasfassadenbau
gewählt werden.