(1) Für die Meldung und Aufbereitung der Daten gilt § 4 Absatz 4 entsprechend.
(2) Der Gleichstellungsindex nach § 38 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes enthält insbesondere 
- 1.
- eine tabellarische Gesamtübersicht, 
- 2.
- eine zusammenfassende Beschreibung zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen, 
- 3.
- eine nach den einzelnen Erhebungsmerkmalen aufgeschlüsselte vergleichende Darstellung der Erhebungsergebnisse der obersten Bundesbehörden, 
- 4.
- eine nach den einzelnen Erhebungsmerkmalen aufgeschlüsselte Darstellung der Erhebungsergebnisse im Vergleich zu denen des vorherigen Berichtszeitraumes, 
- 5.
- grafische Darstellungen. 
(3) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht den Gleichstellungsindex bis zum 31. Dezember des Berichtsjahres auf seiner Internetseite.