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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Gleichstellung der bei der Bundesknappschaft erworbenen Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von Angestellten mit Zeugnissen zur Sozialversicherungsfachwirtin oder zum Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung
§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.