GlPrZMichelstadtV 2019
Ausfertigungsdatum: 04.07.2019
Vollzitat:
"Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 4. Juli 2019 (BGBl. I S. 925)"
Die V tritt gem. § 2 dieser V am 1.10.2026 außer Kraft |
(+++ Textnachweis ab: 12.7.2019 +++)
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt: | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird: |
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Abschlussprüfung als Tischler/in | Tischler und Tischlerin im Gewerbe Anlage A Nummer 27 „Tischler“ der Handwerksordnung |
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt: | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird: |
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Drechsler/in (Elfenbeinschnitzer/in) Fachrichtungen – Drechseln – Elfenbeinschnitzen | Drechsler und Drechslerin (Elfenbeinschnitzer und Elfenbeinschnitzerin) Fachrichtungen – Drechseln – Elfenbeinschnitzen im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 15 „Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher“ der Handwerksordnung |
Abschlussprüfung als Holzbildhauer/in | Holzbildhauer und Holzbildhauerin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 16 „Holzbildhauer“ der Handwerksordnung |