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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
§ 44
Stellvertreter von Geschäftsführern
Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.
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