Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) § 57gVorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses
Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.