Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) § 57jVerteilung der Geschäftsanteile
Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.