Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) § 72Vermögensverteilung
Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.