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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
§ 72 Vermögensverteilung

Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.