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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes
Art 3 Weiterübertragung von Gnadenbefugnissen

Ich ermächtige die Bundesminister, denen ich die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes übertragen habe, ihre Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf nachgeordnete Stellen zu übertragen.