Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes Art 5Schlußvorschrift
Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Anordnung über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 790) aufgehoben.