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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (GntDAIVVDV)
§ 16 Bewertung von Prüfungen und Prüfungsteilen

(1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Rangpunkten und Noten bewertet.
(2) Dem prozentualen Anteil der Punktwerte werden die Rangpunkte und Noten wie folgt zugeordnet:
Prozentualer Anteil
der Punktwerte
an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl
Rang-
punkte
Note
93,70 bis 100,0015sehr gut
87,50 bis  93,6914
83,40 bis  87,4913gut
79,20 bis  83,3912
75,00 bis  79,1911
70,90 bis  74,9910befriedigend
66,70 bis  70,89 9
62,50 bis  66,69 8
58,40 bis  62,49 7ausreichend
54,20 bis  58,39 6
50,00 bis  54,19 5
41,70 bis  49,99 4nicht ausreichend
33,40 bis  41,69 3
25,00 bis  33,39 2
12,50 bis  24,99 1
 0,00 bis  12,49 0
(3) Rangpunkte und Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet. Werden Prüfungen von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet.
(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, errechnet sich die Note der Modulprüfung als arithmetisches Mittel der Rangpunktzahlen für die Prüfungsteile.
(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet ist.