(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind
- 1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen,
- 2.
die Diplomarbeit,
- 3.
das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung,
- 4.
alle sonstigen Prüfungsniederschiften sowie
- 5.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.
Die Prüfungsakten werden von der Hochschule mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
(2) Die Beamtinnen und Beamten können Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Laufbahnprüfung nicht bestanden ist oder wenn keine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt ist.