(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest:
- 1.
die Eignungsmerkmale und ihre Definition,
- 2.
die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kompetenzbereichen,
- 3.
die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren eingesetzt werden,
- 4.
die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eignungsmerkmalen,
- 5.
die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkommission,
- 6.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
- 7.
das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens und zudem, für welche Eignungsmerkmale oder für welche Gruppen von Eignungsmerkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.
(2) Jedes Eignungsmerkmal soll mindestens durch zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.
(3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.