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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
§ 24 Ziel der Praxismodule

(1) In den Praxismodulen erwerben die Studierenden berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten, vertiefen die in den Fachmodulen erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, die wissenschaftlichen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.
(2) Darüber hinaus sollen die Studierenden in den Praxismodulen die Fähigkeiten zur Kommunikation und zur Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit, erlangen.