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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
§ 47 Zulassung zur Verteidigung der Bachelorthesis und Termin

(1) Zugelassen zur Verteidigung der Bachelorthesis wird, wer
1.
die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 und in allen Praxismodulen bestanden hat und
2.
die Bachelorthesis bestanden hat.
(2) Den Termin für die Verteidigung der Bachelorthesis legt das Prüfungsamt fest.