Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV) § 6Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
1.
während der Fachmodule die Hochschule und
2.
während der Praxismodule die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule.